Das BAFU hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2023 folgende Anträge zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B2.1):
(20) Der Antrag 2 des AWEL in der Stellungnahme vom 19. Januar 2023 sowie die beiden Anträge des Kantons Schaffhausen in der Stellungnahme vom 24. Januar 2023 im Bereich Abfall sind soweit möglich und stufengerecht bereits im UVB 1. Stufe, detailliert aber spätestens im UVB 2. Stufe zu berücksichtigen. Begründung: Art. 12 und 19 VVEA.
(21) Unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial ist möglichst vollständig zu verwerten. Eine Ablagerung auf einer Deponie Typ A ist zu vermeiden. Begründung: Art. 19 VVEA.
Der Kanton Schaffhausen hat in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2023 folgende Anträge zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B1.3):
(1) Es ist aufzuzeigen, welche Ausbruchtechnik zum Einsatz kommt. Die Ausbruchtechnik ist so festzulegen, dass eine Verwertung des Aushub- und Ausbruchmaterials möglich ist. Es soll keine Belastung des Materials durch menschliche Tätigkeit erfolgen. Material soll, wenn technisch möglich, verwertet werden und die Verwertung nicht durch anthropogene Verschmutzung verunmöglicht oder eingeschränkt werden.
(2) Die Untersuchung des Materials auf geogene Belastungen ist im Rahmen der Vorabklärungen zu treffen und im Entsorgungskonzept bereits zu berücksichtigen.
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) des Kantons Zürich hat in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2023 folgende Anträge zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B1.1):
(2) Im UVB 1. Stufe ist die Verwertung des Aushubs und Ausbruchs, die dadurch ausgelösten Transporte sowie geeignete Massnahmen zur Minimierung der entsprechenden Lärm- und Luftschadstoff-Immissionen darzulegen..
Die Abteilung Koordination Bau und Umwelt (KOBU) des Kanton Zürichs hat in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 folgende Anträge zum Pflichtenheft formuliert (vgl. auch Kap. 5.6 sowie Beilage B1.2):
(36) Die potenzielle geogene Belastung des Ausbruchmaterials und dessen Einwirkung aufs Grundwasser am Deponiestandort ist zu untersuchen. Diese gilt insbesondere auch für das Material, welches für Geländemodellierungen (z.B. den Damm) auf dem Areal verwendet wird. Eine entsprechende Studie soll ins Pflichtenheft der UVP 2. Stufe aufgenommen werden.
(37) Es ist nachzuweisen, dass aufgrund der Eigenschaften des Ausbruchmaterials keine negativen Einwirkungen auf das Grundwasser (qualitativ und quantitativ) an den Deponiestandorten zu erwarten sind. Dies könnte als Unterbericht im Rahmen des Materialbewirtschaftungskonzepts (UVP 1. Stufe) unter PH-HU1 Abf 02 integriert werden.
Das BAFU hat in seiner Stellungnahme zur Vollständigkeit vom 29. April 2025 folgenden ergänzenden Antrag zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B2.3):
(20) Die Nagra hat folgenden Punkt in den NTB 24-05 aufzunehmen: Unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial ist nach den in Art. 19 Abs. 1 VVEA aufgeführten Möglichkeiten möglichst vollständig zu verwerten. Eine Ablagerung auf einer Deponie ist zu vermeiden.
Im UVB 1. Stufe sind aufgrund der groben Festlegungen des momentanen Planungsstandes nur Richtwerte für das Entsorgungskonzept vorhanden. Die Anträge des BAFU, des Kantons Schaffhausen sowie des AWEL und der KOBU bzgl. des Materialbewirtschaftungs- und Entsorgungskonzepts sowie der Materialqualität werden im UVB 2. Stufe behandelt.
Der Antrag 20 des BAFU (Vollständigkeitsprüfung) wird im Bericht berücksichtigt.