Durch das Projekt werden ab der Bauphase mehrjährig FFF beansprucht, weshalb die Flächen im vollen Umfang kompensiert werden müssen. Vor Einreichung des Baugesuchs sind die notwendigen Kompensationsmassnahmen (räumlich und zeitlich) für die beanspruchten FFF zu bestimmen. Für die Kompensation sind die Vorgaben gemäss Sachplan FFF sowie die kantonalen Vorgaben zu beachten.
Gemäss BAR (Nagra 2025a) liegen die für das RBG notwendigen Voraussetzungen für die Beanspruchung von FFF (überwiegendes Interesse, raumplanerische Standortbegründung) für die Realisierung der OFA vor.
Während der Betriebsphase werden keine weiteren FFF benötigt. Mit Abschluss des Rückbaus werden die Flächen wieder frei.
Vorbehältlich der Sicherung von Ersatzflächen sowie unter Berücksichtigung der obenstehenden Vorgehensweise und unter der Annahme, dass die für UVB 2. Stufe definierten Massnahmen umgesetzt werden, können die Anforderungen aus Sicht «FFF» eingehalten werden.