Durch das Projekt werden ab der Bauphase mehrjährig FFF beansprucht, weshalb die Flächen im vollen Umfang kompensiert werden müssen. Vor Einreichung des Baugesuchs sind die not­wen­digen Kompensationsmassnahmen (räumlich und zeitlich) für die beanspruchten FFF zu bestim­men. Für die Kompensation sind die Vorgaben gemäss Sachplan FFF sowie die kantonalen Vor­gaben zu beachten.

Gemäss BAR (Nagra 2025a) liegen die für das RBG notwendigen Voraussetzungen für die Bean­spruchung von FFF (überwiegendes Interesse, raumplanerische Standortbegründung) für die Realisierung der OFA vor.

Während der Betriebsphase werden keine weiteren FFF benötigt. Mit Abschluss des Rückbaus werden die Flächen wieder frei.

Vorbehältlich der Sicherung von Ersatzflächen sowie unter Berücksichtigung der obenstehenden Vorgehensweise und unter der Annahme, dass die für UVB 2. Stufe definierten Massnahmen umgesetzt werden, können die Anforderungen aus Sicht «FFF» eingehalten werden.