Während der Betriebsphase müssen allfällige bestehende oder neue Trafostationen auf dem Areal überprüft und ggf. abgeschirmt werden, so dass der massgebende Anlagegrenzwert zu OMEN eingehalten werden kann. Für den UVB 2. Stufe werden allenfalls notwendige NIS-Schutzmassnahmen ausgearbeitet resp. konkretisiert.
Die Hochspannungsleitung bleibt nach aktuellem Planungsstand unverändert bestehen. Gemäss schriftlicher Rückmeldung der Leitungseigentümerin Axpo Grid AG kann der Anlagegrenzwert im für die OFA relevanten Leitungsabschnitt zwischen den Masten Nr. 11 – 13 in einem Horizontalabstand von rund 20 m eingehalten werden8. Eine mögliche Überschreitung des Anlagegrenzwerts betrifft somit mehrheitlich den Eingliederungssaum, in welchem gemäss aktuellem Planungsstand keine Orte mit empfindlichen Nutzungen vorgesehen sind. Die genaue Ausdehnung des NIS-Felds der Hochspannungsleitung wird für den UVB 2. Stufe berechnet, so dass die relevanten einzuhaltenden Abstände sowie allfällige Schutzmassnahmen für das Baugesuch berücksichtigt werden können.
Auskunft der AXPO Grid AG (Trassesicherung) vom 01.02.2024 per E-Mail ↩