In der nahen Umgebung des Projektperimeters sind keine relevanten Erschütterungsquellen vorhanden. Das Kiesabbau- resp. Deponiegebiet befindet sich rund 260 m östlich des Projektperimeters. Das zugehörige Kies- und Betonwerk befindet sich in der Südostecke des Abbaugebiets in einem Abstand von rund 700 m zum Projektperimeter. Vom Betrieb der Kiesgrube resp. des Kies- und Betonwerks sowie der Aushubdeponie sind keine für den Anlagenperimeter relevanten Erschütterungs- und Körperschallimmissionen zu erwarten.
Die Zweidlenstrasse ist eine wenig befahrene Verbindungsstrasse (vgl. Kap. 4.4) und verläuft in einem Abstand von ca. 50 m entlang der Ostseite des Projektperimeters. Von der Zweidlenstrasse sind daher keine für den Anlagenperimeter relevanten Erschütterungs- und Körperschallimmissionen zu erwarten.
Aufgrund des kiesigen Untergrunds der Niederterrassenschotter im Windlacherfeld und der darüber liegenden quartären Ablagerungen (Gehängelehm- und Bachschuttablagerungen; vgl. Kap 3.4) ist die Ausbreitung und Übertragung von Erschütterungen im oberflächennahen Untergrund voraussichtlich schwach. Die nächstgelegenen Liegenschaften sind das Schützenhaus Stadel-Windlach unmittelbar südlich des Anlagenperimeters, das Wohngebäude des Salihof (120 m Luftdistanz, jedoch erhöht gelegen) südöstlich des Anlagenperimeters, das Wohngebäude des Bäumlerhofs (250 m Luftdistanz) südlich des Anlagenperimeters. Das Siedlungsgebiet von Hohentengen a. H. (D) liegt rund 2.3 km nördlich des Projektperimeters und ist somit von Erschütterungen nicht betroffen10.
Die Gebäude des Weidhofs werden vor der Realisierung des Projekts zurückgebaut (vgl. Kap. 3.5.2). Sie entfallen bei der Betrachtung bzgl. Erschütterung und Körperschall.
Die Distanz zwischen einem allfälligen Umladebahnhof entlang der Bahnlinie und dem Siedlungsgebiet von Hohentengen a. H. beträgt rund 600 m. Der Entscheid über die Notwendigkeit eines Umladebahnhofs, dessen Standort sowie dessen Ausgestaltung wird erst für das Baugesuch getroffen und die Auswirkungen im UVB 2. Stufe beurteilt (vgl. Kap. 4.4.3). ↩