Das BAFU hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2023 den folgenden Antrag zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B2.1):

(28) Die Nagra hat im UVB 1. Stufe bzw. im Espoo-Bericht die Erschütterungsimmissionen während der Bauphasen auf deutschem Staatsgebiet nach der deutschen Erschütterungs­richtlinie zu beurteilten, sofern relevante Erschütterungen während der Bauphase in Deutschland nicht ausgeschlossen werden können. Begründung: Espoo-Konvention.

Der Antrag 28 wird im Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe berücksichtigt. Erschütterungs­emissionen auf deutschem Staatsgebiet sind höchstens von einem Umladebahnhof entlang der Bahnlinie zu erwarten (vgl. Kap. 4.4.3 resp. Fig. 4‑7). Der Entscheid über die Notwendigkeit eines Umladebahnhofs sowie dessen Standort und Ausgestaltung wird im Rahmen des Bau­gesuchs getroffen. Entsprechend werden die Umweltauswirkungen im UVB 2. Stufe beurteilt. Zur Erfüllung des Übereinkommens über die UVP im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) wird die Nagra zum UVB 2. Stufe einen Espoo-Bericht erstellen und einreichen.