Beim Bau und Rückbau sind je nach Phase unterschiedlich hohe Lärmemissionen durch Bau­tätigkeiten und Bautransporte (inkl. LKW-Bewegungen im Anlagenperimeter) zu erwarten. Die Emissionen durch Bauarbeiten (Maschinen und Geräte) sind in der Bau- und Rückbauphase relevant. Aufgrund des heutigen Projektstands können noch keine genaueren Angaben zu den Emissionen und deren Zusammenwirken gemacht werden. Innerhalb des gemäss Baulärm-Richtlinie massgebenden Abstands von 300 m resp. 600 m zum Anlagenperimeter befinden sich lärmempfindliche Nutzungen, welche bzgl. der konkreten Auswirkungen während des Baus/Rückbaus zu berücksichtigen (Festlegen Massnahmenstufe) und für den UVB 2. Stufe geeignete Lärmschutzmassnahmen festzulegen sind.

Bautransporte sind in der Phase 3 (überlagert mit Phase 2, abdeckender Fall, Tab. 4‑3) am intensivsten. Für die Bautransporte in dieser Phase gelten daher tags erhöhte Anforderungen (Massnahmenstufe B gemäss Baulärm-Richtlinie), für die übrigen Phasen gilt die Massnahmenstufe A. Die vorläufigen Massnahmenstufen werden für den UVB 2. Stufe überprüft. Weiter werden für den UVB 2. Stufe die Anzahl Transporte, die Transportmittel, -routen und -distanzen beschrieben (basierend auf dem Materialbewirt­schaf­tungs­konzept) und dem aktuellen Verkehr gegenübergestellt und beurteilt.

In der Betriebsphase ist gemäss derzeitigem Kenntnisstand mit keiner relevanten Zunahme der Strassenlärmbelastung zu rechnen. Für den UVB 2. Stufe wird dies überprüft. Dabei werden der induzierte Zusatzverkehr auf den benutzten Routen sowie die damit verbundene Zunahme der Strassenlärmemissionen aufgezeigt und beurteilt.

Hinsichtlich Industrie- und Gewerbelärm beim Einlagerungsbetrieb wird aufgrund der Distanz zu den nächstliegenden lärmempfindlichen Nutzungen (Höfe Sali und Bäumler in einer Distanz von 120 m resp. 250 m) davon ausgegangen, dass die massgebenden Planungswerte eingehalten werden können. Dies wird im Rahmen des UVB 2. Stufe überprüft.

Das Zusammenwirken von Emissionen aus Bau- und Betriebstätigkeiten und die für deren Beurteilung anzuwendende Beurteilungsgrundlage wird für den UVB 2. Stufe mit der zuständigen Behörde abgestimmt, sobald die zugehörigen Planungen vorliegen

Unter Berücksichtigung der obenstehenden Vorgehensweise sowie unter der Annahme, dass die für UVB 2. Stufe definierten Massnahmen umgesetzt werden, können die Anforderungen aus Sicht «Lärm» eingehalten werden. Die Auswirkungen des Vorhabens bezüglich dieses Umwelt­bereichs werden als tragbar erachtet.