Lärmemissionen durch Bauarbeiten sowie durch Bautransporte entstehen während der gesamten Bauphasen, mit Schwerpunkt bei Hoch-, Tief- und Rückbautätigkeiten (Phasen 1, 3, 9, vgl. Kap. 4.2). Die Emissionen gehen vom gesamten Projektperimeter und den beschriebenen Transportrouten aus (vgl. Kap 4.4.1). Zeitgleich mit den Bauarbeiten finden zwischen den Phasen 2 und 6 auch Betriebsaktivitäten statt (vgl. Fig. 4‑6), wobei letztere deutlich weniger Lärm verursachen, weil die Arbeiten v.a. untertage stattfinden(vgl. Kap. 4.2).
Emissionen Baustelle
Die mit den Bauarbeiten in Zusammenhang stehenden Lärmemissionen (Baumaschinen und Geräte, Materialumschlag, lärmintensive Tätigkeiten wie Rammarbeiten) führen in der Umgebung zu zusätzlichen Lärmbelastungen. Die Beurteilung von Baulärm (Festlegen Massnahmenstufe) und die Ausarbeitung entsprechender Schutzmassnahmen werden gemäss Vorgaben der Baulärm-Richtlinie vorgenommen (BAFU 2006a). Grundsätzlich sind Massnahmen erforderlich, wenn:
-
sich Räume mit lärmempfindlicher Nutzung in einem Abstand von ≤ 300 m zur Baustelle befinden resp. ≤ 600 m, falls Bauarbeiten in Zeiten mit erhöhtem Ruheanspruch (12 bis 13 Uhr und 19 bis 07 Uhr) stattfinden;
-
die «lärmige Bauphase» oder die «lärmintensiven Bauarbeiten» länger als 1 Woche dauern.
In allen Bau- und Rückbauphasen sind jeweils «lärmige Bauphasen» mit einer Dauer von mehr als 1 Jahr zu erwarten (vgl. Kap. 4.2.1).
Innerhalb von 300 m befinden sich zwei lärmempfindliche Nutzungen in der ES III, die Wohngebäude der Höfe Sali (120 m) und Bäumler (250 m). Im Eingliederungssaum besteht die Möglichkeit, lärmabschirmende Massnahmen gegen Süden umzusetzen, welche den Bäumlerhof zum Anlagenperimeter hin bzgl. Lärm abzuschirmen vermögen. Der Salihof befindet sich rund 30 m höher gelegen als das mittlere Terrain des Anlagenperimeters und wird zudem nach Nordosten hin grösstenteils von einem bewaldeten Hang abgeschirmt. Dies wirkt sich günstig auf die Lärmexposition aus. Innerhalb von 600 m befinden sich weitere lärmempfindliche Nutzungen (Wohnen) in der Landwirtschaftszone mit ES III.
Für die Bauarbeiten gilt damit generell für die regulären Arbeitszeiten die Massnahmenstufe B gemäss Baulärm-Richtlinie (BAFU 2006a). Für Bauarbeiten in den übrigen Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen gilt die Massnahmenstufe C. Sofern die lärmintensiven Bauarbeiten pro Phase weniger als 1 Jahr dauern, gelten dieselben Massnahmenstufen. Die Quantifizierung der Lärm-Emissionen sowie die Festlegung der einzelnen Massnahmen gemäss Baulärm-Richtlinie erfolgt für den UVB 2. Stufe. Im Rahmen des Bauprojekts wird für den UVB 2. Stufe zudem untersucht und mit der Behörde abgestimmt, ob für gewisse mit Betriebstätigkeiten zusammenwirkende Bautätigkeiten eine Lärmbeurteilung des gTL nach Anhang 6 LSV vorzusehen ist.
Emissionen Bautransporte
Bautransporte (Materialtransporte) auf dem Areal und entlang der genutzten Transportrouten verursachen Lärmbelastungen (vgl. Fig. 4‑7). In diesem Zusammenhang ist vor allem der Abtransport von Boden, Aushub-, Ausbruch- und Rückbaumaterial sowie die Anlieferung von Baumaterial (Beton, Bewehrung) und Verschlussmaterial relevant.
Am intensivsten sind die Transporte voraussichtlich während der Phase 3 (Bau SMA), wobei parallel zu dieser Phase auch Aktivitäten der Phase 2 stattfinden (vgl. Fig. 4‑6, abdeckender Fall Tab. 4‑3), wobei bzgl. Emissionen die Bautransporte deutlich überwiegen. Gemäss Kap. 4.4.2 ist während dieser Zeit im Durchschnitt pro Werktag mit maximal 234 LKW-Fahrten (davon 230 Bautransporte) sowie 310 PKW-Fahrten (davon 160 für den Bau) zu rechnen (vgl. Tab. 4‑3). In der Phase 1 (Bau OFA) ist mit ca. 130 und in der Phase 5 (Bau HAA, mit paralleler Einlagerung Phase 6) mit ca. 180 Transportfahrten (LKW, davon 170 für den Bau) zu rechnen. Für die Transporte der Phasen 2 und 3 gilt somit tags (06 – 22 Uhr) die Massnahmenstufe B gemäss Baulärm-Richtlinie (Schwellenwert von 940 Fahrten pro Woche Bauzeit für Hauptverkehrs- und Hochleistungsstrassen überschritten). Für die Bautransporte in den übrigen Phasen gilt die Massnahmenstufe A. Es wird davon ausgegangen, dass in der Nacht (22 – 06 Uhr; wobei zwischen 22 – 05 Uhr ein Lastwagenfahrverbot gilt) höchstens vereinzelte Bautransporte stattfinden und somit für diese Transporte ebenfalls die Massnahmenstufe A gilt.
Falls technisch und betrieblich möglich sowie mit der Auffüllung der nahe gelegenen Kiesgruben im Umfeld des Projektperimeters terminlich koordinierbar, ist auch ein direkter Transport des Ausbruchmaterials mittels einer Transportförderanlage (welche ebenfalls Lärm verursacht) in eine Kiesgrube denkbar, womit der LKW-Verkehr reduziert würde. Nach aktuellem Projektstand wird für die Verfüllung resp. den Verschluss des gTL kein Ausbruchmaterial verwendet, weshalb das Verschlussmaterial voraussichtlich von ausserhalb angeliefert werden muss.
Die genauen Mengen von an- und abzutransportierenden Materialien, die Herkunfts- resp. Zielorte (inkl. Deponiestandorte und -volumina) und somit die Anzahl Transporte, die Transportmittel, -routen und -distanzen werden im UVB 2. Stufe beschrieben und dem aktuellen Verkehr gegenübergestellt und beurteilt.