Das BAFU hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2023 folgende Anträge zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B2.1):

(22) Die Nagra hat, wenn möglich bereits im UVB 1. Stufe, die Transportwege während der Bau- und Betriebsphase in einem Plan auszuweisen und den zu erwartenden Mehrverkehr dem bereits vorhandenen Verkehr tabellarisch gegenüberzustellen. Begründung: Art. 9 LSV, Antrag 51 KOBU.
(23) Die Nagra hat bei der Wahl der Transportrouten darauf zu achten, dass der Transport durch so wenig bewohnte Gebiete verläuft wie möglich. Begründung: Vorsorgeprinzip.
(24) Die Nagra hat, wenn möglich, bereits im UVB 1. Stufe aufzuzeigen, wie ein möglichst hoher Bahnanteil erreicht und gesichert werden kann. Begründung: Art. 7 LSV, Vorsorgeprinzip, Antrag 52 KOBU.
(25) Die Nagra hat zu prüfen, ob die Verbindung zwischen der Umladestation an der Bahnstrecke Koblenz – Eglisau und dem Lagerperimeter nur mit LKW oder allenfalls auch alternativ (z.B. Förderband) gelöst werden kann. Begründung: Art. 7 LSV, Vorsorgeprinzip.
(26) Die Nagra hat die Zufahrtsstrasse zum Bauernhof Weidhof als neue Anlage nach Art. 7 LSV zu beurteilen. Begründung: Art. 7 LSV, Vorsorgeprinzip.
(27) Die Nagra hat die Lärmimmissionen vom Bautransport, bzw. von allfälligen Umladevorgängen beim Verladebahnhof auf deutschem Staatsgebiet nach deutschem Recht zu beurteilen, falls sie im relevanten Einflussbereich liegen. Die entsprechende Beurteilung ist im Espoo-Bericht zu integrieren. Begründung: Espoo-Konvention.

Die Abteilung Koordination Bau und Umwelt (KOBU) des Kanton Zürichs hat in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 folgende Anträge zum Pflichtenheft formuliert (Beilage B1.2):

(51) Im UVB 1. Stufe ist der projektinduzierte Verkehr (Strasse und Bahn) für jede Phase klar auszuweisen (vgl. auch PH-HU1 Luf 01) und es ist aufzuzeigen, auf welchen Strecken mit wie viel projektbedingtem Mehrverkehr zu rechnen ist. Es ist auf eine klare Begriff­lichkeit zu achten (z.B. ein Transport entspricht i.d.R. zwei Fahrten).
(52) Der Abtransport von Aushub- und Ausbruchmaterial hat aus der Sicht des Lärmschutzes und im Sinne der Vorsorge nach Art. 11 USG grundsätzlich per Bahn zu erfolgen.

Das BAFU hat in seiner Stellungnahme zur Vollständigkeit vom 29. April 2025 folgenden ergänzenden Antrag zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B2.3): 

(21) Die Nagra hat den NTB 24-05 in dem Sinne anzupassen, als dass ab Phase 2 alle Lärmemissionen der Betriebsphase8 zuzuschreiben sind. Begründung:Art. 8 USG

Berücksichtigung der Anträge

Die Anträge 22 – 24 des BAFU sowie 51 und 52 des Kantons Zürich werden im UVB 1. Stufe in den Grundzügen behandelt. Dazu wurde ein Grobkonzept für die Transportwege erstellt und eine erste Einschätzung des Mehrverkehrs vorgenommen (Nagra 2024h und Kap. 4.4.2). Die weiteren Abklärungen erfolgen für den UVB 2. Stufe.

Der Antrag 26 des BAFU wird ebenfalls im UVB 2. Stufe bearbeitet und in dessen Pflichtenheft berücksichtigt. Die Festlegung der Arealzufahrten wird für das Baugesuch getroffen und die Auswirkungen im UVB 2. Stufe beurteilt.

Die Anträge 25 und 27 werden im UVB 2. Stufe berücksichtigt, sofern ein Umladebahnhof er­stellt wird. Der Entscheid über die Notwendigkeit eines Umladebahnhofs, dessen Standort sowie dessen Ausgestaltung wird erst für das Baugesuch getroffen und die Auswirkungen im UVB 2. Stufe beurteilt (vgl. Kap. 4.4.3). Basis dafür ist das Materialbewirtschaftungskonzept für den Bau und den Betrieb des gTLs. Zur Erfüllung des Übereinkommens über die UVP im grenz­über­schreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) wird die Nagra einen Espoo-Bericht erstellen und ein­reichen.

Der Antrag 21 des BAFU (Vollständigkeitsprüfung) wird im UVB 1. Stufe berücksichtigt, indem zum Zusammenwirken (Art. 8 USG) ein abdeckender Fall (Kap. 4.4.2.5, Tab. 4‑3) betrachtet wird. Die Zuordnung aller Lärmemissionen ab Phase 2 zum Betrieb führt dazu, dass diese Lärmemissionen nach LSV zu beurteilen sind; dies würde bedeuten, dass das gTL schon nach der ersten Bauphase dauerhaft als Industrie- und Gewerbeanlage zu betrachten wäre. Gemäss Planung fallen jedoch in Phase 3 noch bedeutende Hoch- und Tiefbauarbeiten und in Phase 9 Rückbauarbeiten an. Diese sind als Bautätigkeiten zu beurteilen. Für rein untertägige Bautätigkeiten (z.B. Phasen 5 und 6) ist eine Beurteilung nach LSV-Anhang 6 vorstellbar. Dem Stand der Planung entsprechend ist mit der Beurteilung eines abdeckenden Falls (vgl. Kap. 4.2.3 und Kap. 4.4.2.5) der Antrag sinngemäss umgesetzt. Für das Baugesuch wird der Ablauf der Bau- und Betriebstätigkeiten genauer geplant und festgelegt und die entsprechenden Emissionen und Berechnungen im UVB 2. Stufe sachgerecht durchgeführt. Im Pflichtenheft für die 2. Stufe wird ein Punkt zur Überprüfung des Zusammenwirkens von Emissionen und der anzuwendenden Beurteilungsgrundlage ergänzt (vgl. Kap. 5.3.7). Sinngemäss werden dieselben Überlegungen auch in das Kapitel Luftreinhaltung ergänzt.

Aus der Stellungnahme als Ganzes ist zu schliessen, dass der Rückbau wiederum als Bautätigkeit zu betrachten ist. ↩