Für die Bewertung der Umwelteinflüsse werden die relevanten phasenspezifischen Aktivitäten auf der OFA zusammengefasst. Diese stehen entweder direkt in Zusammenhang mit Arbeiten im Projektperimeter oder können auch das Resultat von Tätigkeiten in der UTA sein (vgl. Kap. 4.1.3) Für den UVB lassen sich hierbei drei Hauptaktivitäten unterscheiden (vgl. Fig. 4‑6):
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Bau-, Rückbau und Verschluss (Phasen 1, 3, 5, 8 und 9): Die Aktivität umfasst den Bau- und Rückbau bzw. Verschluss von OFA und UTA. Hierbei handelt es sich um Hoch- (Phasen 1, 3, 9) und Tief- und Untertagbautätigkeiten (Phasen 1, 3, 5, 8, 9) mit entsprechenden direkten Bauemissionen (vgl. Kap. 4.2.4) und zugehörigen Transporten von Boden, Aushub, Ausbruchs- und Baumaterial (vgl. Kap. 4.3 und Kap. 4.4). Die intensivsten Transporte und Emissionen an der Oberfläche sind voraussichtlich in den Phasen 1, 3 und 5 zu erwarten.
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Betrieb (Phasen 2, 4 und 6): Die Aktivität umfasst den konventionellen Betrieb, den nuklearen Betrieb sowie den Unterhalt, d.h. Anlieferung / Transporte der Abfallgebinde, Verfüllmaterial- und Personentransporte für Betrieb der Anlage, potenziell Lagerung und Anwendung von umweltgefährdenden Stoffen, Anfall von konventionellen (Sonder-)Abfällen, vgl. Kap. 4.3 und Kap. 4.4).
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Beobachtung (Phase 7): Die Aktivität umfasst den Beobachtungsbetrieb (Emissionen und Transporte für den Beobachtungsbetrieb und Unterhalt der Bauten und Anlagen).
Die höchsten Nutzungsintensitäten sind aufgrund der Bau- sowie Rückbau-/Verschlussaktivität zu erwarten (Phasen 1, 3, 5, 8 und 9) (vgl. Fig. 4‑6). Die Betriebsaktivitäten (Phasen 2, 4 und 6) haben im Vergleich zu den Bauaktivitäten eine wesentlich geringere Nutzungsintensität. Mit einer sehr geringen Nutzungsintensität ist während der Beobachtungsphase (Phase 7) zu rechnen. Wie in Fig. 4‑6 gezeigt überlagern sich die Phasen und somit deren Einwirkungen zum Teil. Abdeckend ist davon auszugehen, dass während der ganzen Vorhabensdauer ein gewisses Mass an baulichen Aktivitäten stattfinden wird. Für die Bewertung der Einwirkungen sind die Einwirkungen in den jeweiligen Phasen nach Art. 8 USG sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen. Zum heutigen Planungsstand kann für das Zusammenwirken nur ein abdeckender Fall betrachtet werden. Die genauere Planung der Abläufe erfolgt in Hinblick auf die Baubewilligung. Dies betrifft vor allem Transporte, Luftreinhaltung (Kap. 5.2) und Lärm (Kap. 5.3).