Für das Projekt sind aufgrund der Lage des Standorts und der Ausgestaltung des Vorhabens im Baubewilligungsverfahren voraussichtlich die folgenden umweltrechtlichen Spezialbewilligungen notwendig:
-
Bewilligung zur Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen (Art. 30 Abs. 3 RPV)
-
Ausnahmebewilligungen für eine Waldrodung (Art. 5 Abs. 2 WaG)
-
Ausnahmebewilligungen zur nachteiligen Waldnutzung (Art. 16 Abs. 2 WaG)
-
Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands (Art. 17 Abs. 3 WaG)
-
Bewilligung für Eingriffe in Lebensräume, welche unter die Schutzziele von Art. 18 Abs. 1bis NHG fallen
-
Bewilligung nach Art. 14 Abs. 6 NHV für Eingriffe in schützenswerte Biotope gemäss Art. 14 Abs. 4 NHV
-
Bewilligung betreffend Artenschutz (z.B. Reptilien) nach Art. 22 Abs. 1 NHG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 NHV
-
Gewässerschutzbewilligung für Bauten in besonders gefährdeten Bereichen (Gewässerschutzbereich Au) nach Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V. m Art. 31 und Art. 32 GSchV
-
ggf. Ausnahmebewilligung für Bauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV
-
Fischereirechtliche Bewilligung für Eingriffe in Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern nach Art. 7 und 8 BGF
-
Gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für Eingriffe in den Gewässerraum nach Art. 41c GSchV
Diese Spezialbewilligungen werden im Baubewilligungsverfahren zusammen mit sämtlichen nach Bundesrecht notwendigen Bewilligungen durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erteilt (Art. 49 Abs. 2 KEG).