Das gTL gilt als Kernanlage und unterliegt somit gemäss Ziffer 40.2 Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV 1988) einer zweistufigen UVP. Die Ausarbeitung des UVB 1. Stufe erfolgt gemäss Kernenergieverordnung (Art. 23 Abs. 1 Bst. b KEV) für das RBG, die Erarbeitung des UVB 2. Stufe erfolgt für das Baugesuch (Art. 24 Abs. 2 Bst. b KEV). Es handelt sich dabei um Bundesverfahren, welche durch das Bundesamt für Energie (BFE) als verfahrensführende Behörde geleitet werden.