Das gTL gilt als Kernanlage und unterliegt somit gemäss Ziffer 40.2 Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV 1988) einer zweistufigen UVP. Die Ausar­bei­tung des UVB 1. Stufe erfolgt gemäss Kernenergieverordnung (Art. 23 Abs. 1 Bst. b KEV) für das RBG, die Erarbeitung des UVB 2. Stufe erfolgt für das Baugesuch (Art. 24 Abs. 2 Bst. b KEV). Es handelt sich dabei um Bundesverfahren, welche durch das Bundesamt für Energie (BFE) als verfahrensführende Behörde geleitet werden.