Die Betriebsorganisation entspricht den für ein gTL relevanten Anforderungen aus Art. 30 KEV, wobei die behördlichen Anforderungen aus ENSI G07 (ENSI 2023b) berück­sichtigt und umgesetzt werden. Da die Bauorganisation bereits wichtige Fachbereiche, die auch für die Betriebsorganisation essenziell sind, enthält, wird die Betriebsor­ganisation auf der Bau­organisation aufbauen bzw. aus dieser hervorgehen. Ausgebaut werden muss die Organisation und das Personal um betriebsspezifische Elemente wie bspw. Qualitäts- und Betriebsvorgaben, Instandhal­tung sowie Strahlenschutz und ‑überwachung46.

Da sich die Betriebs­organisation bereits während der Bauphase konstituiert, kann sich das Betriebs­personal frühzeitig mit der Auslegung und Technik der Systeme und Komponenten vertraut machen und wird vor Inbetrieb­nahme für die künftigen Tätigkeiten ausgebildet.

Die Anforderungen an die Organisation hängen dabei stark von der Auslegung, dem Grad der Automation sowie dem Einsatz von künstlicher Intelligenz ab sowie der Entwicklung der Technik in diesen Bereichen. Aus heutiger Sicht können somit keine belastbaren Aussagen über die Betriebsorganisation gemacht werden. ↩