Mit der Rahmenbewilligung werden Kriterien festgelegt, bei deren Nichterfüllung ein vorgese­hener Lagerbereich wegen fehlender Eignung ausgeschlossen wird (Art. 14 Abs. 1 Bst. f Ziff. 1 KEG). Dabei handelt es sich um die sog. Eignungskriterien. Die Eignungskriterien beziehen sich gemäss Art. 63 KEV auf die Ausdehnung geeigneter Wirtgesteinsbereiche, die hydro­geologischen Verhältnisse am Standort und die Verweilzeit des Tiefengrundwassers. Die Nagra hat gemäss den Vorgaben der Aufsichtsbehörde (ENSI 2018a) im Sicherheitsbericht des RBG für den gewählten Standort Anforderungen sowie Methoden zur Überprüfung der Eignungs­kriterien vorzuschlagen.

Die Notwendigkeit der Überprüfung von Eignungskriterien nach Erteilung der Rahmen­bewilligung wurde in der Kernenergiegesetzgebung verankert, bevor der SGT ausgearbeitet und gestartet wurde. Die Standortwahl für das gTL wurde gemäss den im SGT definierten sicherheitstechnischen Kriterien (BFE 2008) und den Vorgaben aus ENSI (2018a) durchgeführt. Diese Kriterien und Anforderungen führten dazu, dass die Eignung des Standorts und damit auch die Eignungskriterien beim RBG umfassend betrachtet sind. Daher beruhen die Vorschläge für die Anforderungen und für die Methoden zur Überprüfung der Eignungskriterien auf einem breiten, soliden Kenntnisstand. Die hier vorgeschlagenen Anforderungen stellen Minimal­anforderungen hinsichtlich der massgebenden sicherheitsrelevanten Eigenschaften des Wirt­gesteins dar, die sich aus dem Sicherheitsnachweis für die Nachverschlussphase (vgl. Kap. 4) ableiten. Die genaue Vorgehensweise bei der Überprüfung der Eignungskriterien wird im Zuge der weiteren Bewilligungsschritte festgelegt.