Für Vorhaben im Untergrund, wie Tiefbohrungen, Tunnel, Kiesgruben oder Steinbrüche, ist im Kanton Zürich eine Bewilligung erforderlich. Mit der Rahmenbewilligung benötigen Vorhaben im Untergrund, die den vorläufigen Schutzbereich berühren würden, zusätzlich eine Bewilligung des Bundes (Art. 40 Abs. 2 KEG). Das bedeutet, dass zuerst abgeklärt werden muss, ob das Vorhaben die langfristige Sicherheit des gTL beeinträchtigen könnte (Art. 70 Abs. 4 KEV) und ob es ganz, teilweise, mit Auflagen oder gar nicht bewilligt wird. Im Folgenden werden die Vorschläge der Nagra für die Bewilligungen des Bundes für verschiedene Nutzungen des Untergrundes innerhalb des vorläufigen Schutzbereiches erläutert.
Für die Langzeitsicherheit des gTL ist nur der Schutz des «Teilraums Tiefenlager» zu gewährleisten. Deshalb wird für Bohrungen und unterirdische Bauwerke die obere Schichtgrenze der Gesteinsschichten des Malms als Tiefe vorgeschlagen, ab der eine Bewilligung des Bundes erforderlich sein muss (vgl. Fig. 5‑1 und Fig. 5‑2). Diese entspricht im Bereich des vorläufigen Schutzbereiches der bereits existierenden kantonalen Tiefenbeschränkung für Erdwärmesonden zum Schutz der Felsaquifere (AWEL Kanton ZH 2015), weshalb die Nutzung des Untergrunds für Erdwärmesonden durch den vorläufigen Schutzbereich nicht zusätzlich eingeschränkt wird. Wie bei den existierenden Erdwärmesonden, werden auch zukünftige Erdwärmesonden keine Beeinträchtigung der Langzeitsicherheit des gTL darstellen, wenn sie erst ab der vorgeschlagenen Tiefe unter die Bewilligungspflicht des Bundes fallen. Des Weiteren werden durch diesen Vorschlag auch normale Strassen- und Eisenbahntunnel nicht zusätzlich eingeschränkt, da diese im Schweizer Mittelland nicht in solchen Tiefen gebaut werden. Die obere Schichtgrenze des Malms liegt mehr als 200 m über dem EG und stellt einen Sicherheitszuschlag aufgrund des grossen vertikalen Abstands zum «Teilraum Tiefenlager» dar. So ist sichergestellt, dass Bohrungen oder unterirdische Bauwerke die Sicherheitsfunktionen des EG nicht beeinträchtigen.
Da die Vorschläge für die Bewilligungen des Bundes für den gesamten vorläufigen Schutzbereich gelten sollen, betreffen sie auch den «Teilraum Zugänge». Für Schächte als Zugangsbauwerke ergeben sich bzgl. Erdwärmesonden keine Konflikte, da die Schächte vertikal vom Anlagenperimeter ausgehend gebaut werden. Falls eine Rampe als Zugangsbauwerk verwendet wird, ist es unwahrscheinlich, dass die Erstellung einer Rampe bis zur Schichtobergrenze des Malms durch Erdwärmesonden beeinträchtigt wird. Für den Fall, dass eine Rampe realisiert wird und Erdwärmesonden wider Erwarten doch im Konflikt mit dem Linienverlauf stehen, kann die Linienführung der Rampe angepasst oder für Ersatz der Erdwärmesonden gesorgt werden.
Die Bewilligungspflicht ab der oberen Schichtgrenze des Malms muss für alle Bohrungstypen (z. B. vertikal, abgelenkt, schräg), alle Nutzungsarten einer Bohrung (z. B. Exploration, Förderung, Injektion) und auch für Bohrungen gelten, die ausserhalb des vorläufigen Schutzbereiches starten und dann schräg oder abgelenkt im Bereich des vorläufigen Schutzbereiches verlaufen. Das gleiche muss für alle Arten (z. B. Stollen, Schächte) und alle Nutzungsarten von unterirdischen Bauwerken gelten.
Für den Abbau von Festgestein (mineralische Rohstoffe sowie Energierohstoffe) wird generell die Bewilligungspflicht ab der Felsoberfläche vorgeschlagen. Damit soll ein langfristiger Schutz vor Erosion gewährleistet bleiben.
Für den Abbau von Lockergestein ist keine Bewilligung durch den Bund nötig, da von den oberflächennahen Lockergesteinsablagerungen des Quartärs keine sicherheitstechnische Beeinflussung des vorläufigen Schutzbereichs ausgeht.
Mit den vorgeschlagenen Tiefen für die Bewilligung durch den Bund bleiben das Bauen und die Nutzung von oberflächennahen untertägigen Ressourcen über dem vorläufigen Schutzbereich grundsätzlich möglich. Die Auswirkungen von allfälligen heute noch unbekannten, zukünftigen Nutzungsarten im Untergrund können nicht antizipiert werden. Deshalb sollten neuartige Eingriffe in den Untergrund nur bewilligt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der vorläufige Schutzbereich durch das Vorhaben sicherheitstechnisch nicht beeinträchtigt wird.