Die Nagra hat gemäss den Vorgaben der Aufsichtsbehörde (ENSI 2018a) im Sicherheitsbericht des RBG für den gewählten Standort einen vorläufigen Schutzbereich vorzuschlagen (vgl. Fig. 2‑1). Der Schutzbereich ist ein dreidimensionaler Raum im Untergrund, mit dem das gTL vor menschlichen Eingriffen geschützt wird (Art. 40 KEG). Um die Sicherheit des gTL und damit den Einschluss und die Rückhaltung der Radionuklide zu gewährleisten, müssen Vorhaben im Untergrund, durch die der Schutzbereich berührt wird, vorgängig durch den Bund bewilligt werden. Mit der Rahmenbewilligung wird der vorläufige Schutzbereich festgelegt (Art. 14 Abs. 1 Bst. f Ziff. 2 KEG). Im Untergrund stellt der vorläufige Schutzbereich bei der Rahmen­bewilligung den raumplanerisch festzulegenden bzw. zu schützenden Bereich für das gTL inklusive der Zugangsbauwerke dar. Der Vorschlag für den vorläufigen Schutzbereich berück­sichtigt den aktuellen Projektstand. Deshalb enthält er Platzreserven für die Platzierungen aller Elemente des gTL inklusive der Zugangsbauwerke, die im Rahmen des weiteren Bewilligungs­verfahrens gemäss KEG festgelegt werden. Mit der Betriebsbewilligung wird dann der definitive Schutzbereich festgelegt (Art. 37 Abs. 2 KEG).