Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. d KEG und Art. 23 Bst. e KEV sowie ENSI (2018a) ist aufzuzeigen, dass auch diejenigen radioaktiven Abfälle, die neu innerhalb des mit dem RBG beantragten Projekts anfallen, entsorgt werden können.

Es ist davon auszugehen, dass die Anlagen des gTL jederzeit, d. h. ausgehend von der Inbetrieb­nahme bis zum Verschluss, frei von Kontamination sind. Somit fallen während des Betriebs sowie bei der Stilllegung des strahlenschutzrechtlich geregelten Teils der OFA (Nagra 2025d) und dem Verschluss des gTL (Nagra 2021c) keine radioaktiven Abfälle an. Sämtliche beim Vorhaben geologisches Tiefenlager anfallenden Abfälle sind konventioneller Natur.