Die Grundsätze des Strahlenschutzes gelten entsprechend den Art. 8 bis 10 StSG für Mensch und Umwelt und sind universell sowohl für das Anlagepersonal als auch für die Bevölkerung gültig. Die Anforderungen der ENSI-G12 (ENSI 2021) gelten sinngemäss.
Rechtfertigung der Strahlenexposition
Eine Tätigkeit, bei der Menschen oder die Umwelt ionisierenden Strahlen ausgesetzt sind (Strahlenexposition), darf nur ausgeübt werden, wenn sie sich mit den damit verbundenen Vorteilen und Gefahren rechtfertigen lässt (Art. 8 StSG). In der Schweiz wird die geologische Tiefenlagerung radioaktiver Abfälle gesetzlich verlangt. Aufgrund der mit der geologischen Tiefenlagerung verbundenen gesellschaftlichen Vorteile der sicheren und langfristigen Entsorgung von radioaktiven Abfällen ist im Sinne der Strahlenschutzgesetzgebung die Rechtfertigung in einem bestimmten Rahmen gegeben.
Im Rahmen der Auslegung und im Betrieb des gTL werden Strukturen, Systeme und Komponenten sowie die Prozesse so gewählt, dass die mit ihnen verbundenen Vorteile die strahlungsbedingten Nachteile deutlich überwiegen und gesamthaft für Mensch und Umwelt keine vorteilhaftere Alternative mit geringerer oder ohne Strahlenexposition zur Verfügung steht (Art. 3 StSV).
Dosisgrenzwerte, Begrenzung der Strahlenexposition und Optimierung
Das StSG und die StSV legen Dosisgrenzwerte für jene Personen fest, die aufgrund ihrer Tätigkeit innerhalb des gTL als beruflich strahlenexponiertes Personal gelten, als auch für nichtberuflich strahlenexponierte Personen auf dem Betriebsareal sowie für die Bevölkerung. Zum Schutz für Personen aus der Bevölkerung wird unter Bezugnahme auf Art. 7 StSV ein quellenbezogener Dosisrichtwert für den gesamten Standort vorgeschlagen (vgl. Kap. 3.2.3).
Es werden adäquate Massnahmen ergriffen, die nach der Erfahrung und dem etablierten Stand von Wissenschaft und Technik geboten sind, um die Strahlenexposition jeder einzelnen Person sowie der Gesamtheit der Betroffenen durch den Betrieb der Anlage und ihrer Stilllegung wirksam zu begrenzen, d. h. so gering wie vernünftigerweise erreichbar zu halten (Art. 9 StSG). Dies soll durch die intensive fachbezogene strahlenschutztechnische Mitarbeit und Begleitung des Vorhabens von Beginn an durch erfahrene Strahlenschutzfachpersonen erreicht werden. Dabei wird im Rahmen des Strahlenschutzkonzeptes des gTL ein adäquates radiologisches Zonen- und Überwachungskonzept vorgesehen, um die jeweiligen gesetzlich geforderten Dosisbegrenzungen innerhalb der Anlage, auf dem Anlageareal und in der Umgebung zu gewährleisten und nachzuweisen. Insbesondere die langjährigen Betriebserfahrungen aus vergleichbaren Anlagen wie der Zwilag oder dem Zwischenlager Beznau (Zwibez) werden für die Auslegung und Optimierung der Strahlenschutzmassnahmen herangezogen, da diese Anlagen bereits heute in jedem Fall alle gesetzlichen und behördlichen Grenz- und Richtwerte bei weitem unterschreiten.