Nachfolgend wird das Gefährdungspotenzial eines gTL in der Betriebsphase anhand der Einhaltung der Schutzziele eingeordnet und bewertet sowie der Schutz von Mensch und Umwelt gegen eine unzulässige Strahlenexposition (Störfälle) aufgezeigt.
Kontrolle der Reaktivität
Das Schutzziel ist für SMA/ATA und WA-HAA aufgrund der Abfalleigenschaften, Beschaffenheit und Konditionierung stets eingehalten15. Ein entsprechender Nachweis ist für jeden Abfallgebindetyp im Rahmen der Spezifikation erbracht worden bzw. zu erbringen.
Für die BE wird das Schutzziel im Normalbetrieb als auch bei Betriebsstörungen oder Störfällen durch die Auslegung (Kleinheit der Anordnung und fehlender Moderator) und den für jeden Endlagerbehälter spezifischen Beladeplan zuverlässig eingehalten. Eine spezifische Auslegung des gTL oder aktive Massnahmen sind daher für die Einhaltung dieses Schutzziels nicht notwendig.
Kühlung der Kernmaterialien und der radioaktiven Abfälle
Bei der Betriebsphase ist – im Gegensatz zu KKW – die Nachzerfallswärme grundsätzlich durch die bereits vorgängige, in der Regel seit Jahrzehnten erfolgte Zwischenlagerung auf ein unkritisches Mass abgeklungen. Bereits bei der Zwischenlagerung wird eine ausreichende Wärmeabfuhr ausschliesslich durch passive natürliche Konvektion nachweislich auch im konservativen Fall sichergestellt. Dies gilt auch für die nachgelagerte gTL-Prozessführung. Das gTL benötigt somit auch im Störfall keine aktiven Auslegungsmassnahmen zur Wärmeabfuhr. Aus diesen Gründen wird die Einhaltung des Schutzziels durch die vorgesehene passive Auslegung gewährleistet.
Einschluss radioaktiver Stoffe
Der permanente Einschluss der radioaktiven Stoffe wird sowohl im Normalbetrieb als auch bei Störfällen durch das gestaffelte Barrieren- und Schutzkonzept (vgl. Kap. 3.1.2) sichergestellt. Nach erfolgter Einlagerung der Endlagerbehälter und der Verfüllung und dem Verschluss der Lagerkammern tragen während der Betriebsphase zusätzlich die für die Langzeitsicherheit ausgelegten technischen und geologischen Barrieren zum Schutz der Endlagerbehälter und letztlich zum Einschluss der radioaktiven Stoffe bei.
Begrenzung der Freisetzung
Das im gTL gehandhabte Aktivitätsinventar ist infolge der langen Abklingzeiten und der begrenzten Anzahl gehandhabter Abfälle16, die ausschliesslich in Endlagerbehälter17 verpackt sind, relativ klein. Zu jeder Zeit sind nur wenige, für den reibungsfreien Betrieb erforderliche Endlagerbehälter auf dem Anlagenperimeter (Bereitstellungshalle) vorhanden. Die sicherheitsgerichtete Auslegung und Betrieb des gTL gewährleistet dabei, dass allfällige Belastungen auf die Endlagerbehälter infolge von Abweichungen und Störfällen effektiv begrenzt sind und der Einschluss der radioaktiven Stoffe auch nach einem Störfall weiter gewährleistet ist. Beim Betrieb des gTL liegen zudem die treibenden Kräfte «Reaktivität» und «Nachzerfallswärme» nicht mehr in system- und anlagegefährdendem Masse vor18. Das Gefährdungspotenzial im Hinblick auf potenzielle radiologische Konsequenzen (ausserhalb des Anlagenareals) ist damit begrenzt und sehr klein.
Die von der Zwischenlager Würenlingen AG (Zwilag) im Rahmen von Sicherheitsanalysen bereits heute abgeschätzte Individualdosis weist die Einhaltung der maximal zulässigen Betriebs- sowie Störfalldosiswerte (Zwilag 1999) gemäss Art. 123 StSV (2017) für Personen aus der Bevölkerung mit grossen Reserven nach. Für das gTL entsprechen diese Abschätzungen konservativen Werten19, insbesondere aufgrund der Aktivitätsreduktion durch die zeitlich spätere Handhabung derselben, jedoch zusätzlich tiefenlagerverpackten Abfälle (im Endlagerbehälter, z. T. verpackt in Transportbehälter). Die Einhaltung der maximal zulässigen Betriebs- sowie Störfalldosiswerte für Personen aus der Bevölkerung sind somit in jedem Fall auch bei einem gTL eingehalten, da sie nicht höher als am Zwilag sein können.
Am Standort kann deshalb auf Notfallschutzmassnahmen verzichtet werden, da die geltenden Dosisschwellen im Dosis-Massnahmenkonzept (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV 2020) für die Einleitung von Notfallmassnahmen aufgrund des kleinen Gefährdungspotenzials nicht überschritten werden. Gleichwohl ist in der Region um den Standort die Infrastruktur (z. B. Verkehrswege) im Hinblick auf einen Notfall bereits gut ausgebaut (vgl. Kap. 3.3.1).
Grundwasserschutz
Das in Kap. 3.1.2 beschriebene Barrierensystem stellt den Einschluss der radioaktiven Stoffe in den Abfällen für die Betriebsphase sicher. Somit kann eine Kontamination des Grundwassers mit radioaktiven Stoffen sicher ausgeschlossen werden. Als vorsorgliche Massnahme sieht der heutige Planungsstand ein adäquates Grundwasserschutzkonzepts nach Stand der Technik vor.
Aufgrund der Begrenzung der Menge spaltbaren Materials je Gebinde und Einbindung von spaltbarem Material in einer entsprechenden Matrix (d.h. Fixierung der Anordnung und Geometrie spaltbaren Materials im Gebinde). ↩
Durch die unmittelbare Verfüllung der Lagerkammern sowie der Verschluss von vollständig bestückten Lagerkammern stellen die eingelagerten radioaktiven Abfälle – aufgrund des passiven Barrierensystems – keine Gefahr bezüglich betriebstechnischer Störfälle dar. ↩
Am Standort sind plangemäss keine Arbeiten an offenen radioaktiven Quellen vorgesehen. ↩
D.h. bei einem gTL gibt es keine treibenden Kräfte, die die Integrität der Barrieren beschädigt können und es gibt kein Containment. Somit bedarf es auch keiner Systeme für eine gefilterte Druckentlastung, wie diese zum Schutz des Containments in KKW vorhanden sind (Schutzziel 4 «Begrenzung der Strahlenexposition»). Daher wird das Schutzziel 4 bei einem gTL im Rahmen der «Begrenzung der Freisetzung» behandelt. ↩
Für die Handhabung, den Transport und die Einlagerung der Endlagerbehälter im gTL werden gemäss aktuellem Planungsstand auslegungsbedingt vergleichbare störfallbedingte Belastungen zugrunde gelegt wie sie bei den Handhabungen und Transporten im Zwischenlager unterstellt werden. Dies betrifft z. B. die Begrenzung von Geschwindigkeit und Fallhöhe bei der Handhabung/Transport der Endlagerbehälter. ↩