Um während der gesamten Betriebsphase des gTL einen sicheren Betrieb zu gewährleisten, d. h. den sicheren Einschluss der radioaktiven Stoffe und die Begrenzung der Strahlenexposition von Mensch und Umwelt jederzeit sicherzustellen, werden die radioaktiven Stoffe durch ein gestaf­feltes Barrieren- und Schutzkonzept bestehend aus voneinander unabhängigen Barrieren einge­schlossen. Das Barrieren- und Schutzkonzept ist in Tab. 3‑1 zusammengefasst.

Tab. 3‑1: Tab. 3‑1: Barrieren- und Schutzkonzept für die Betriebsphase des gTL

Barriere

HAA

SMA

Abfallmatrix

Die Radionuklide sind in einer für den Betrachtungszeitraum der Be­triebsphase wasserunlöslichen Ma­trix fest eingebunden (Glas- oder Keramikmatrix).

Die Radionuklide sind im Rohab­fall (z.B. aktivierte Metalle) oder in einer robusten, festen Abfallmatrix (z.B. Zement) fest eingebunden. Gasförmige RN sind in gasdichten Behältern eingeschlossen.

Umschliessung

Die Matrix ist entweder in einem Hüllrohr (BE) oder in einem Stahl- zylinder (WA-HAA) eingeschlos­sen. Das Hüllrohr bzw. der Stahlzy­linder ist gasdicht verschweisst.

Der Rohabfall und die Abfallmatrix sind in einer entsprechend robust und z.T. gasdicht ausgelegten Ge­bindehülle eingestellt und fixiert (z.B. 200 l-Stahlfass, Stahlzylinder, Mosaik-II-Behälter).

Behälter

Die radioaktiven Abfälle sind immer in einem robust ausgelegten und aus­reichend technisch dicht verschlossenen Endlagerbehälter eingeschlossen. Während der Anlieferung und ggf. der Verbringung nach untertag sind die Endlagerbehälter zusätzlich zum Schutz gegen äussere Einflüsse und zur Abschirmung in robusten Transportbehältern verpackt. Die Behälter dienen dem Schutz der Barrieren (Matrix und Umschliessung) und stellen den Einschluss bzw. die Rückhaltung von radioaktiven Stoffen im Ereignissfall als auch die erforderliche Abschirmung der Direktstrahlung sicher.

Die radioaktiven Stoffe sind während der Betriebsphase somit stets durch mehrere Barrieren von der Umwelt isoliert, eingeschlossen und abgeschirmt. Nach der Verfüllung und dem Verschluss der Lagerkammern (bzw. auch bei einzelnen Lagerkammerabschnitten) sind die Endlagerbehälter zudem in den Lagerkammern passiv geschützt vor äusseren betriebs- oder störfallbedingten Einwirkungen (vgl. Fig. 2‑3).

Da im gTL die Abfälle stets in Endlagerbehältern eingeschlossen und die an die OFA ange­lieferten Endlagerbehälter konta­minationsfrei sind, ist auch das gTL kontaminationsfrei, so dass keine Abgaben von radioaktiven Stoffen über den Luft- oder Wasserpfad zu unterstellen sind. Entsprechend dem Strahlenschutz­konzept ist daher nach heutigem Konzept ausschliesslich die Einrichtung von Überwachungsbe­reichen erforderlich (vgl. Kap. 3.2).