Damit eine Kernanlage in der Schweiz betrieben werden darf, wird gemäss Art. 4 KEG der Schutz von «Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen» gefordert. Diesem Anspruch folgend, dürfen somit radioaktive Stoffe «nur in nicht gefährdendem Umfang frei­gesetzt werden» und «es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen».

Der Schutz von Mensch und Umwelt wird im Folgenden beim Sicherheitsnachweis für die Betriebsphase anhand der Einhaltung der grund­legen­den Schutzziele und dem gTL zugrunde­liegenden gestaffelten Barrierenkonzept dargelegt13. Dabei wird das Gefährdungspotenzial eines gTL aufgezeigt und im Vergleich zu anderen Kern­anlagen eingeordnet.

Eine Rahmenbewilligung kann erteilt werden, wenn «der Schutz von Mensch und Umwelt sichergestellt werden kann» (Art. 13 KEG). Die Bau- bzw. Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn «der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird» (Art. 16 bzw. Art. 20 KEG). ↩