Das Baugesuch wird gemäss aktuellem Realisierungsplan (Nagra 2021a) innerhalb von ca. 5 Jahren nach Rechts­gültigkeit der Rahmenbewilligung eingereicht. Die durch den Bundesrat festzulegende Frist für die Einreichung des Baugesuchs (Art. 14 Abs. 3 KEG) muss indes auch mögliche zukünftige Entwicklungen bzw. unvorhersehbare Veränderungen abdecken:

  • Die Arbeiten nach rechtsgültiger Rahmenbewilligung bis zur Einreichung des Baugesuchs (u. a. allfällige Erkundungsbohrungen für die Zugänge nach untertag, Ausarbeitung des Baugesuchs, erste technische Spezifikationen für Ausschreibungen und die Bauvorbereitung) sind aufeinander abzustimmen. Dafür muss bei allfälligen Verzögerungen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen.

  • Der Realisierungsplan für das gTL wird alle 5 Jahre im Entsorgungsprogramm der Ent­sorgungspflichtigen dargelegt und begutachtet. Er kann sich aus mehreren Gründen ändern. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass im weiteren Verfahren Rechtsmittel ergriffen werden, es zu Änderung des gesetzlichen Rahmens kommt oder sich unvorher­sehbare Verän­de­rungen (z. B. infolge gesellschaftspolitischer Anliegen oder Ereignisse bei Tiefenlager­projekten im Ausland) mit Auswirkungen auf den Realisierungsplan ergeben.

Mit einer Frist von 25 Jahren bis zur Einreichung des Baugesuchs wird möglichen zukünftigen Entwicklungen Rechnung getragen.