Die Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie legt Art. 4 KEG fest. So sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen und es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden, dass es zu keiner unzulässigen Freisetzung radioaktiver Stoffe kommt. In der Schweiz müssen radioaktive Abfälle in einem gTL so entsorgt werden, dass der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet ist Art. 3 KEG und Art. 30 Abs. 3 KEG.
Die radioaktiven Abfälle werden vorgängig in eine für das gTL geeignete Form gebracht (z. B. durch Konditionierung bzw. Verpackung) bevor sie im gTL sicher entsorgt werden. Die radioaktiven Abfälle sind bei der Anlieferung an das gTL verpackt und kontaminationsfrei.
Das aktuelle Lagerkonzept, das dem RBG zu Grunde liegt, geht von einem gTL mit zwei Lagerteilen aus:
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einem SMA-Lagerteil für schwach- und mittelaktive Abfälle (SMA) und alphatoxische Abfälle (ATA)
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und einem HAA-Lagerteil für abgebrannte Brennelemente (BE) und verglaste hochaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung (WA-HAA).
Das Lagerkonzept wird im Rahmen der weiteren Bewilligungsschritte weiterentwickelt.