Der überwachte Bereich der OFA dient der Annahme und der Verbringung der radioaktiven Abfälle nach untertag.
Die Hauptprozesse im überwachten Bereich der OFA können aus heutiger Sicht in folgende Prozesse eingeteilt werden:
Annahme von Transportbehältern (TB) mit in Endlagerbehältern (ELB) verpackte hochaktive Abfälle (HAA)
Annahme von ELB mit schwach- und mittelaktiven Abfällen (SMA)
Bereitstellung der HAA-ELB in TB für die Einlagerung
Bereitstellung der SMA-ELB für die Einlagerung
Beförderung der HAA-ELB im TB zum Schachtkopf
Beförderung der SMA-ELB zum Schachtkopf
Annahme der leeren TB vom Schachtkopf
Bereitstellung leerer TB für den Versand
Versand leerer TB
Der überwachte Bereich der OFA befindet sich im Sicherungsperimeter auf dem Sicherungsareal (Fig. 3‑1).
Dieser Bereich wird für die Einlagerung benötigt und grenzt die Handhabung radioaktiver Abfälle räumlich ab.
Wichtigste Bauten auf dem Sicherungsareal sind die Bereitstellungshalle und das Schachtkopfgebäude des Einlagerungsschachts (Nagra 2025).
Dieser Bereich der OFA ist nach Strahlenschutzvorgaben dem Überwachungsbereich (Zone «0») zugeordnet.
Fig. 3‑1:Beispielhafte Anordnung der OFA innerhalb des Anlagenperimeters mit exemplarischer Darstellung von Anlagen (modifiziert nach Nagra 2024)
Der überwachte Bereich der OFA mit Sicherungsperimeter und -areal ist in Grüntönen dargestellt.
Planung, Bau und Betrieb des überwachten Bereichs der OFA werden lückenlos nach Stand von Erfahrung, Wissenschaft und Technik dokumentiert. Für die Vorbereitung und Planung der Stilllegung stehen damit zum Ende der Nutzungsdauer umfangreiche Grundlagen zur Verfügung.
Planung und Bau erfolgen unter Verwendung modernster Hilfsmittel nach Erfahrung und Stand von Wissenschaft und Technik. Eine vollständige und detaillierte Planungs- und Baudokumentation und ein digitales Modell werden für die Planung und Durchführung der Stilllegung zur Verfügung stehen. As-Built Daten werden für alle Gebäude und Einrichtungen verfügbar sein. Aufwendige Nacharbeiten und umfangreiche notwendige Ergänzungen von Daten werden nicht erwartet.
Die nukleare Betriebsbewilligung erfordert im Rahmen des anlageninternen Strahlenschutzes gem. Richtlinie ENSI-G12 (ENSI 2021) die kontinuierliche Erhebung, Archivierung und Rapportierung der radiologischen Daten nach Strahlenschutzkonzept der OFA.
Die während der Betriebsdauer gesammelten Daten sowie die Auswertungen der durchgeführten Messungen während des Betriebs bilden eine Grundlage für die Planung der Stilllegung. Dies umfasst auch die nichtnuklearen Gefahrstoffe, welche beim Bau und Betrieb Anwendung finden respektive als Betriebsabfälle anfallen. Diese werden entsprechend ihrer Eigenschaften fachgerecht gesammelt und entsorgt.
Nach Abschluss des Betriebs besteht auf der gesamten OFA kein Inventar an radioaktiven Materialien.
Bei der Stilllegung und dem Rückbau fallen keine radioaktiven Abfälle an. Sämtliche Abfälle sind konventioneller Natur.
Die Stilllegungs- und Rückbauaktivitäten müssen als Projekt geplant, die Planungen umgesetzt und kontrolliert werden. Die Projektorganisation muss die Anforderungen der Richtlinie ENSI-G07 (ENSI 2023) erfüllen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit sichergestellt ist, dass geeignete Arbeitsmittel und geschultes Personal für diese Arbeiten zur Verfügung stehen. Mitarbeitende der vormaligen Betriebsmannschaft sollen für die Mitarbeit am Stilllegungs- und Rückbauprojekt gehalten werden. So fliessen die Erfahrungen aus dem Betrieb und die Anlagenkenntnisse in das Stilllegungsprojekt ein. Die Kapazitäten externer Spezialisten müssen rechtzeitig reserviert werden und anzustellende Fachkräfte müssen zeitgerecht rekrutiert werden.
Die Rückbauarbeiten können bei vorliegender Stilllegungsverfügung beginnen, wenn die letzte Einlagerungskampagne abgeschlossen ist.
Arbeitsschutz und nukleare Sicherheit sind jederzeit anforderungsgerecht zu gewährleisten.
Bis der überwachte Bereich der OFA stillgelegt ist, muss dessen Sicherung anforderungsgerecht aufrechterhalten werden.
Für das Gesuch für die Stilllegung wird durch den Strahlenschutz auf Basis der erhobenen Bau- und Betriebsdaten (siehe Kap. 3.2) eine radiologische Charakterisierung der Anlage erarbeitet und vorgelegt, in der aufgezeigt wird, wie der Strahlenschutz während der Durchführung des Stilllegungsprojekts gewährleistet wird.
Die Stilllegungsverfügung löst die Betriebsbewilligung ab. Weiterhin sind jedoch die Anforderungen aus der Kernenergiegesetzgebung zu erfüllen und der operative Strahlenschutz muss in Übereinstimmung mit der Richtlinie ENSI-G12 (ENSI 2021) vollumfänglich und zu jeder Zeit gewährleistet sein.
Eine wesentliche Aufgabe des Strahlenschutzes ist die Freimessung. Eine Freimessung, auch Befreiungsmessung, besteht immer aus 3 Werten: Oberflächenkontamination, Dosisleitung und spezifische Aktivität. Die gemessenen Werte müssen für eine Freigabe sinngemäss unterhalb der festgelegten Werte gemäss den Bestimmungen der StSV liegen. Im Falle des überwachten Bereichs der OFA, welcher der Zone «0» zugeordnet ist, wird die Kontaminationsfreiheit bestätigt.
Zunächst werden alle beweglichen Einrichtungen ausgebaut, zerlegt und nach erfolgter Freimessung aus der kontrollierten Zone ausgeschleust.
Anschliessend werden die Räume nach einem festzulegenden Rückzugskonzept nacheinander freigemessen und entsprechend ausgezont und freigegeben bevor Gebäude oder Teile davon einer konventionellen Nachnutzung zugeführt oder konventionell abgebrochen werden können.
Es kommen Standardtechniken aus dem Bauwesen zur Entkernung, zum Abbruch, zum Baustoffrecycling und zur Wertstoffverwertung zum Einsatz. Die Arbeiten erfolgen unter Einhaltung der einschlägigen Anforderungen.
Die Logistik während und nach Stilllegung und Rückbau folgt den Strahlenschutz-Anforderungen für den sicheren Betrieb der Anlage. Eine frühzeitige Planung ist nach Auswertung der Betriebsdaten durch die vorliegenden Prognosen der Abfallmengen möglich.
Nach dem ordnungsgemässen Abschluss der Stilllegungsarbeiten wird nachgewiesen, dass am Standort der OFA keine im Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung liegenden Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, ausgeübt werden bzw. vorhanden sind. Ein Abschlussbericht wird erstellt und beim ENSI eingereicht.
Nach erfolgter Prüfung der Abschlussdokumentation der Stilllegung durch das ENSI stellt das UVEK fest, dass die OFA im Sinne von (Art. 29 KEG) keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellt.