Zum heutigen Zeitpunkt steht fest, dass die gesetzlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen zur Stilllegung des überwachten Bereichs der OFA bekannt sind und bereits heute geeignete Prozesse und Verfahren zur Verfügung stehen, um die daraus resultierenden Anforderungen an die Stilllegung zu erfüllen.
Für das Baubewilligungsgesuch wird auf Basis des Konzeptes zu gegebener Zeit der Stilllegungsplan vorgelegt, welcher für die Aufrechterhaltung der Betriebsbewilligung periodisch aktualisiert werden muss (Art. 42 KEG).
Gegen Ende der Einlagerung folgt das Gesuch für die Stilllegung des überwachten Bereichs der OFA, welches dann die vollständige Planung des Stilllegungsprojekts enthält.