Für das Gesuch für die Stilllegung wird durch den Strahlenschutz auf Basis der erhobenen Bau- und Betriebsdaten (siehe Kap. 3.2) eine radiologische Charakterisierung der Anlage erarbeitet und vorgelegt, in der aufgezeigt wird, wie der Strahlenschutz während der Durchführung des Stilllegungsprojekts gewährleistet wird.
Die Stilllegungsverfügung löst die Betriebsbewilligung ab. Weiterhin sind jedoch die Anforderungen aus der Kernenergiegesetzgebung zu erfüllen und der operative Strahlenschutz muss in Übereinstimmung mit der Richtlinie ENSI-G12 (ENSI 2021) vollumfänglich und zu jeder Zeit gewährleistet sein.
Eine wesentliche Aufgabe des Strahlenschutzes ist die Freimessung. Eine Freimessung, auch Befreiungsmessung, besteht immer aus 3 Werten: Oberflächenkontamination, Dosisleitung und spezifische Aktivität. Die gemessenen Werte müssen für eine Freigabe sinngemäss unterhalb der festgelegten Werte gemäss den Bestimmungen der StSV liegen. Im Falle des überwachten Bereichs der OFA, welcher der Zone «0» zugeordnet ist, wird die Kontaminationsfreiheit bestätigt.
Zunächst werden alle beweglichen Einrichtungen ausgebaut, zerlegt und nach erfolgter Freimessung aus der kontrollierten Zone ausgeschleust.
Anschliessend werden die Räume nach einem festzulegenden Rückzugskonzept nacheinander freigemessen und entsprechend ausgezont und freigegeben bevor Gebäude oder Teile davon einer konventionellen Nachnutzung zugeführt oder konventionell abgebrochen werden können.