Nach dem ordnungsgemässen Abschluss der Stilllegungsarbeiten wird nachgewiesen, dass am Standort der OFA keine im Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung liegenden Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, ausgeübt werden bzw. vorhanden sind. Ein Abschlussbericht wird erstellt und beim ENSI eingereicht.
Nach erfolgter Prüfung der Abschlussdokumentation der Stilllegung durch das ENSI stellt das UVEK fest, dass die OFA im Sinne von (Art. 29 KEG) keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellt.