Im Zentrum der BEVA befindet sich die Umladezelle. Für die optimale Beladung der ELB besitzt die Umladezelle mehrere Andockstationen für TLB und ELB. Um die Umladezelle herum befinden sich die Vor- und Nachbereitungsräume für TLB bzw. ELB sowie die Räumlichkeiten für den tiefenlagergerechten Verschluss der ELB. Um diesen Kern der BEVA sind verschiedene Service- und Hilfsräume (Bedienräume, Klima- und Lüftungsanlagen etc.) sowie die Empfangsbereiche mit den dazugehörigen Arbeitsplätzen für den An- und Abtransport der TLB bzw. ELB angeordnet.
Die BEVA-bezogenen Prozesse werden aus heutiger Sicht grob in drei Hauptprozesse eingeteilt:
TLB bezogene Prozesse, die bereits in den Zwischenlagern anfangen und die An- und Ablieferung wie auch Handhabung der TLB in der BEVA sicherstellen,
Verpackungsprozesse, die alle Aktivitäten innerhalb der Umladezelle sowie das Verschliessen und die Nachbehandlung der beladenen ELB beinhalten und
ELB bezogene Prozesse, die die Anlieferung leerer und den Abtransport beladener ELB in Transportbehältern (TB), sowie deren Handhabung innerhalb der BEVA abdecken.
Die oben beschriebene BEVA weist folgende Funktionsbereiche auf, welche dem überwachten Bereich zugeordnet sind und am Ende der Betriebsdauer stillgelegt werden müssen:
Empfangsbereiche und Vor-/Nachbereitungsbereiche für TLB, TB und leere ELB
Umladezelle mit einer zweckmässigen Anzahl Andockstellen zum Umladen von HAA aus TLB in ELB
Arbeitsbereich für das Verschliessen und die Nachbehandlung der ELB
Bereich für das Einbringen der freigegebenen ELB in die TB
Versandbereich für transportfertige ELB in TB
Nebenräume für Sicherung, Garderobe, Strahlenschutz, Technik etc. (teilweise im überwachten Bereich)
Gebäude, die neben der BEVA errichtet oder aussen an die BEVA angebaut werden, sind nicht dem überwachten Bereich zugeordnet. Diese können konventionell rückgebaut werden.
Planung, Bau und Betrieb der BEVA werden lückenlos nach Stand von Erfahrung, Wissenschaft und Technik dokumentiert. Für die Vorbereitung und Planung der Stilllegung stehen damit zum Ende der Nutzungsdauer der BEVA umfangreiche Grundlagen zur Verfügung.
Planung und Bau der BEVA erfolgen unter Verwendung modernster Hilfsmittel nach Erfahrung und Stand von Wissenschaft und Technik. Eine vollständige und detaillierte Planungs- und Baudokumentation der BEVA und ein digitales Modell werden für die Planung und Durchführung der Stilllegung zur Verfügung stehen. As-Built Daten werden für alle Gebäudeteile und Einrichtungen verfügbar sein. Aufwendige Nacharbeiten und umfangreiche notwendige Ergänzungen von Daten werden nicht erwartet.
Die nukleare Betriebsbewilligung erfordert im Rahmen des anlageninternen Strahlenschutzes gem. Richtlinie ENSI-G12 (ENSI 2021) die kontinuierliche Erhebung, Archivierung und Rapportierung der radiologischen Daten nach Strahlenschutzkonzept der BEVA.
Die während der Betriebsdauer gesammelten Daten sowie die Auswertungen der durchgeführten Messungen und Wischtests (Bestimmung der Kontaminationswerte) während des Betriebs bilden eine Grundlage für die Planung der Stilllegung. Dies umfasst auch die nichtnuklearen Gefahrstoffe, welche beim Bau und Betrieb der BEVA Anwendung finden respektive als Betriebsabfälle anfallen. Diese werden entsprechend ihrer Eigenschaften fachgerecht gesammelt und entsorgt.
Nach Abschluss des Betriebs der BEVA besteht das Inventar an radioaktiven Materialien allenfalls noch aus Gebäude- und Anlagenteilen mit festsitzender Kontamination.
Die bei der Stilllegung der BEVA anfallenden radioaktiven Abfälle sind in dem «Modellhaften Inventar radioaktiver Materialien» (MIRAM) (Nagra 2023) berücksichtigt. Es handelt sich um verbrennbare Mischabfälle, nicht brennbare Mischabfälle und Konzentrate aus der Dekontamination sowie dem Betonabtrag. Insgesamt wird in MIRAM abgeschätzt, dass rund 100 m³ konditionierter schwach- und mittelaktiver Abfall anfällt.
Nachfolgend beschriebene Voraussetzungen werden für die Umsetzung des Stilllegungsprojektes der BEVA geschaffen.
Die Stilllegungs- und Rückbauaktivitäten müssen als Projekt geplant, die Planungen umgesetzt und kontrolliert werden. Die Projektorganisation muss die Anforderungen der Richtlinie ENSI-G07 (ENSI 2023) erfüllen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit sichergestellt ist, dass geeignete Arbeitsmittel und geschultes Personal für diese Arbeiten zur Verfügung stehen. Mitarbeitende der vormaligen Betriebsmannschaft sollen für die Mitarbeit am Stilllegungs- und Rückbauprojekt gehalten werden. So fliessen die Erfahrungen aus dem Betrieb und die Anlagenkenntnisse in das Stilllegungsprojekt ein. Die Kapazitäten externer Spezialisten müssen rechtzeitig reserviert werden und anzustellende Fachkräfte müssen zeitgerecht rekrutiert werden.
Die Rückbauarbeiten können bei vorliegender Stilllegungsverfügung beginnen, wenn die letzte Verpackungskampagne für HAA abgeschlossen ist und somit sämtliche betrieblichen Anforderungen an die BEVA erfüllt sind.
Arbeitsschutz und nukleare Sicherheit sind jederzeit anforderungsgerecht zu gewährleisten.
Bis die BEVA aus der Kernenergiegesetzgebung entlassen wird, muss die Sicherung anforderungsgerecht aufrechterhalten werden.
Für das Stilllegungsgesuch wird durch den Strahlenschutz auf Basis der erhobenen Bau- und Betriebsdaten (siehe Kapitel 3.2) eine radiologische Charakterisierung der Anlage erarbeitet und vorgelegt, in der aufgezeigt wird, wie der Strahlenschutz während der Durchführung des Stilllegungsprojekts gewährleistet wird.
Die Stilllegungsverfügung löst die Betriebsbewilligung ab. Weiterhin sind jedoch die Anforderungen aus der Kernenergiegesetzgebung zu erfüllen und der operative Strahlenschutz muss in Übereinstimmung mit der Richtlinie ENSI-G12 (ENSI 2021) vollumfänglich und zu jeder Zeit gewährleistet sein. Allfällige Konditionierungsarbeiten werden mit dem Strahlenschutz in geeigneter Weise geplant und unter Überwachung ausgeführt.
Eine wesentliche Aufgabe des Strahlenschutzes ist die Freimessung. Eine Freimessung, auch Befreiungsmessung, besteht immer aus 3 Werten: Oberflächenkontamination, Dosisleistung und spezifische Aktivität. Die gemessenen Werte müssen für eine Freigabe sinngemäss unterhalb der festgelegten Werte gemäss den Bestimmungen der StSV liegen.
Zunächst werden alle beweglichen Einrichtungen ausgebaut, zerlegt, im Bedarfsfall dekontaminiert und nach erfolgter Freimessung aus der kontrollierten Zone ausgeschleust. Sind mobile oder feste Anlagenteile oder Gebäudeteile widererwarten kontaminiert, so müssen diese dekontaminiert werden bis weitere Messungen belegen, dass die Messwerte unterhalb der Freigabegrenzwerte liegen. Dabei anfallende radioaktive Abfälle werden endlagerfähig konditioniert.
Anschliessend werden die Räume nach einem festzulegenden Rückzugskonzept nacheinander freigemessen und entsprechend ausgezont und freigegeben bevor das Gebäude oder Teile davon einer konventionellen Nachnutzung zugeführt oder konventionell abgebrochen werden können.
Es kommen Standardtechniken aus dem Bauwesen zur Entkernung, zum Abbruch, zum Baustoffrecycling und zur Wertstoffverwertung zum Einsatz. Die Arbeiten erfolgen unter Einhaltung der einschlägigen Anforderungen.
Die Logistik, sowohl innerhalb der BEVA im überwachten Bereich als auch bei der Bewegung von Materialien während und nach der Stilllegung und dem Rückbau, folgt den Strahlenschutz-Anforderungen für den sicheren Betrieb der Anlage. Eine frühzeitige Planung ist nach Auswertung der Betriebsdaten durch die vorliegenden Prognosen der Abfallmengen möglich.
Die radioaktiven Stilllegungsabfälle müssen anforderungsgerecht gesammelt und anschliessend in einer kontrollierten Zone geeigneten Typs endlagergerecht konditioniert werden. Zur Konditionierung wird beispielsweise vor Ort in der BEVA eine mobile temporäre Zerlegezelle aufgebaut oder eine im Umfeld allenfalls zur Verfügung stehende Anlage (z.B. in der Zwilag oder im PSI) genutzt. Die hergestellten Abfallgebinde sind in der Folge ins geologische Tiefenlager zu überführen und einzulagern.
Ebenfalls in Betracht zu ziehen ist die Nutzung von Konditionierungskapazitäten für Stilllegungsabfälle der BEVA in Anlagen im Ausland.
Nach dem ordnungsgemässen Abschluss der Stilllegungsarbeiten wird nachgewiesen, dass am Standort der BEVA keine im Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung liegenden Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, ausgeübt werden bzw. vorhanden sind. Ein Abschlussbericht wird erstellt und beim ENSI eingereicht.
Nach erfolgter Prüfung der Abschlussdokumentation der Stilllegung durch das ENSI stellt das UVEK fest, dass die Anlage keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellt und somit nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht. Erst mit Zustimmung des UVEK darf sich die stilllegungspflichtige Gesellschaft auflösen.
Voraussetzung dazu ist zusätzlich, dass die Berichterstattungspflichten aus der Safeguardsverordnung erlöschen, sobald die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) die Anlage bezüglich Safeguards als stillgelegt bezeichnet (Art. 3 Abs. 1 Bst. e SaV, Art. 14 Abs. 3 SaV).