Nach dem ordnungsgemässen Abschluss der Stilllegungsarbeiten wird nachgewiesen, dass am Standort der BEVA keine im Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung liegenden Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, ausgeübt werden bzw. vorhanden sind. Ein Abschlussbericht wird erstellt und beim ENSI eingereicht.
Nach erfolgter Prüfung der Abschlussdokumentation der Stilllegung durch das ENSI stellt das UVEK fest, dass die Anlage keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellt und somit nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht. Erst mit Zustimmung des UVEK darf sich die stilllegungspflichtige Gesellschaft auflösen.
Voraussetzung dazu ist zusätzlich, dass die Berichterstattungspflichten aus der Safeguardsverordnung erlöschen, sobald die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) die Anlage bezüglich Safeguards als stillgelegt bezeichnet (Art. 3 Abs. 1 Bst. e SaV, Art. 14 Abs. 3 SaV).