Für hochaktive Abfälle (HAA), d.h. ausgediente Brennelemente und verglaste Abfälle aus der Wiederaufarbeitung, ist für die geologische Tiefenlagerung eine Umverpackung aus Transport- und Lagerbehältern (TLB) in Endlagerbehälter (ELB) notwendig. Die Umverpackung erfolgt am Standort Zwilag (Gemeinde Würenlingen, Kanton Aargau) in der Brennelementverpackungsanlage (BEVA) für deren Realisierung eine eigenständige Rahmenbewilligung erforderlich ist. Der Standort befindet sich in der Nachbarschaft der Zwilag Zwischenlager Würenlingen AG (Zwilag) sowie des Paul Scherrer Instituts (PSI) mit dem zugehörigen Bundeszwischenlager (BZL).
Das Kernenergiegesetz (KEG 2003) verpflichtet den Gesuchsteller für eine Rahmenbewilligung einer Kernanlage, ein Konzept für die spätere Stilllegung auszuarbeiten und einzureichen (Art. 13 Abs. 1 Bst. c KEG).
Dieser Bericht dokumentiert das geforderte Konzept für die Stilllegung der BEVA und zeigt damit die Machbarkeit einer sicheren Stilllegung der BEVA am Standort auf Stufe Konzept auf.
Für Bau, Betrieb und Stilllegung von Kernanlagen gelten eine Vielzahl von Bestimmungen, welche auf der Kernenergiegesetzgebung basieren.
Als Grundlage für die Stilllegung dienen im Wesentlichen die nachstehend aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien:
Kernenergiegesetz (KEG 2003)
Kernenergieverordnung (KEV 2004)
Strahlenschutzgesetz (StSG 1991)
Strahlenschutzverordnung (StSV 2017)
Verordnung über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen (VAPK 2007)
Safeguardsverordnung (SaV 2021)
Die Richtlinien, Empfehlungen und Anforderungen für die Stilllegung von Kernanlagen betreffen vor allem die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz.
Neben der Richtlinie ENSI-G17 (ENSI 2014) sind auch andere Richtlinien des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI) für die Stilllegung relevant (insbesondere Richtlinie ENSI-G12 (ENSI 2021) und Richtlinie ENSI-G07 (ENSI 2023)).
So muss die spätere Stilllegung schon in Planung und Bau der BEVA berücksichtigt werden und ein grosser Teil der Planungsgrundlagen für die Stilllegung selbst werden bei Bau und Betrieb der BEVA erarbeitet respektive dokumentiert und festgelegt.
Die Stilllegung respektive die zugehörige Planung und Durchführung berücksichtigt die in der Schweiz geltenden Normen und Regeln.
Dies sind u.a.:
Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins (SIA)
Technische Normen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV)
Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF)
Normen der Schweizerischen Normen Vereinigung (SN)
Die Entwicklung des Konzepts zur Stilllegung der BEVA stützt sich auf die mit der Rahmenbewilligung zu treffenden Festlegungen und die im Sicherheitsbericht (Nagra 2025) beschriebenen Grundzüge des Projekts.
Bei Erreichen des Endes der Betriebsdauer der BEVA, muss für die Erlangung der Stilllegungsverfügung ein Stilllegungsprojekt vorgelegt werden. Dem im vorliegenden Bericht beschriebenen Konzept folgend werden im Stilllegungsprojekt die einzelnen Projektschritte geplant und später umgesetzt.
Die Stilllegungspläne der BEVA, der Zwilag und des BZL sind zeitgerecht miteinander abzustimmen.
Das Vorgehen für die Stilllegung der BEVA ist in Art. 26-29 KEG, Art. 45-50 KEV und der Richtlinie ENSI-G17 (ENSI 2014) vorgegeben.
Den ersten Schritt stellt das vorliegende Konzept zur Stilllegung dar, das gem. Art. 13 KEG resp. Art. 23 KEV eine Grundlage zur Erteilung der Rahmenbewilligung ist.
Das Konzept bildet die Grundlage für den Stilllegungsplan, welcher gem. Art. 16 KEG resp. Art. 24 KEV mit dem Baubewilligungsgesuch eingereicht werden muss.
Für die Betriebsbewilligung muss der Stilllegungsplan aktualisiert werden. Während des Betriebs der Anlage ist der Stilllegungsplan periodisch alle 10 Jahre nach Erfahrung und Stand von Wissenschaft und Technik zu aktualisieren (Art. 42 KEV).
Mit dem Gesuch für die Stilllegung der Anlage ist gem. Art. 22 KEG resp. Art. 27 KEV das Stilllegungsprojekt vorzulegen. In Anlehnung an das Phasenmodell gemäss Richtlinie ENSI-G17 (ENSI 2014) erfolgt die Stilllegung der BEVA in einer einzigen Phase des nuklearen Rückbaus.
Voraussetzung für den Beginn von Stilllegungs- und Rückbaumassnahmen ist eine rechtsgültige Stilllegungsverfügung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Diese wird erlassen, wenn das Datum der endgültigen Ausserbetriebnahme feststeht und das entsprechende Gesuch bewilligt wurde.
Die Stilllegungs- und Rückbauaktivitäten werden durch die Vorlage eines Abschlussberichtes abgeschlossen. Nach dessen Vorlage entscheidet das UVEK, aufgrund der Empfehlung des ENSI, die Anlage aus der Kernenergiegesetzgebung zu entlassen.
Die Richtlinie ENSI-G17 (ENSI 2014) gibt ein Phasenmodell vor, welches die Überführung aus dem Betrieb in die Stilllegung aufzeigt. Da die BEVA im Vergleich mit einem Kernkraftwerk eine geringe Komplexität aufweist und Aktivierung und Kontamination, wenn überhaupt, nur in sehr geringem Umfang erwartet wird, wird davon ausgegangen, dass die Stilllegung der BEVA in einer einzigen Phase erfolgen kann. Anstelle der Phase 0 nach Richtlinie ENSI-G17 (ENSI 2014) treten die vorgelagerten Arbeiten der Stilllegung, welche gegen Ende der Betriebsdauer erfolgen. Diese Planungsannahme wird bei der periodischen Aktualisierung des Stilllegungsplans und der Erarbeitung des Stilllegungsprojekts geprüft.
Rechtzeitig vor Abschluss der Verpackungsaktivitäten in der BEVA meldet der Eigentümer dem UVEK und dem Bundesamt für Energie (BFE) schriftlich das geplante endgültige Datum der Ausserbetriebnahme und reicht das Stilllegungsprojekt mit allen erforderlichen Unterlagen ein. Das Stilllegungsprojekt enthält eine Beschreibung aller geplanten Stilllegungs- und Rückbauschritte und definiert das Stilllegungsziel.
Nach Erhalt einer rechtskräftigen Stilllegungsverfügung beantragt der Eigentümer der BEVA beim ENSI die Freigabe der Stilllegung und reicht die dafür erforderlichen Unterlagen ein.
Nach Erhalt der Freigabe beginnen die Stilllegungsarbeiten:
Demontage, Reinigung und Dekontamination (falls erforderlich) der im Stilllegungsprojekt definierten Anlagen und Einrichtungen.
Freimessung und Entsorgung des anfallenden Materials (parallel zu den Demontage- und Rückbauarbeiten),
Freimessung und Freigabe Gebäude, wo erforderlich mit Zwischenschritten zur Dekontamination
Recycling von Wertstoffen
Umnutzung oder Abbruch Gebäude
Abschluss der Stilllegung
Erfahrungen aus nationalen und internationalen Stilllegungsprojekten werden bis zur Stilllegung der BEVA verfolgt. Damit wird sichergestellt, dass die Stilllegung der BEVA zum dann aktuellen Stand von Erfahrung, Wissenschaft und Technik durchgeführt wird.