Zum heutigen Zeitpunkt steht fest, dass die gesetzlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen zur Stilllegung der BEVA bekannt sind und bereits heute geeignete Prozesse und Verfahren zur Verfügung stehen, um die daraus resultierenden Anforderungen an die Stilllegung zu erfüllen.
Für das Baubewilligungsgesuch wird auf Basis des Konzeptes zu gegebener Zeit der Stilllegungsplan vorgelegt, welcher für die Aufrechterhaltung der Betriebsbewilligung periodisch aktualisiert werden muss (Art. 42 KEG).
Gegen Ende der Nutzungsdauer der BEVA folgt das Stilllegungsgesuch, welches dann die vollständige Planung des Stilllegungsprojekts enthält.