Das Vorgehen für die Stilllegung der BEVA ist in Art. 26-29 KEG, Art. 45-50 KEV und der Richtlinie ENSI-G17 (ENSI 2014) vorgegeben.
Den ersten Schritt stellt das vorliegende Konzept zur Stilllegung dar, das gem. Art. 13 KEG resp. Art. 23 KEV eine Grundlage zur Erteilung der Rahmenbewilligung ist.
Das Konzept bildet die Grundlage für den Stilllegungsplan, welcher gem. Art. 16 KEG resp. Art. 24 KEV mit dem Baubewilligungsgesuch eingereicht werden muss.
Für die Betriebsbewilligung muss der Stilllegungsplan aktualisiert werden. Während des Betriebs der Anlage ist der Stilllegungsplan periodisch alle 10 Jahre nach Erfahrung und Stand von Wissenschaft und Technik zu aktualisieren (Art. 42 KEV).
Mit dem Gesuch für die Stilllegung der Anlage ist gem. Art. 22 KEG resp. Art. 27 KEV das Stilllegungsprojekt vorzulegen. In Anlehnung an das Phasenmodell gemäss Richtlinie ENSI-G17 (ENSI 2014) erfolgt die Stilllegung der BEVA in einer einzigen Phase des nuklearen Rückbaus.
Voraussetzung für den Beginn von Stilllegungs- und Rückbaumassnahmen ist eine rechtsgültige Stilllegungsverfügung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Diese wird erlassen, wenn das Datum der endgültigen Ausserbetriebnahme feststeht und das entsprechende Gesuch bewilligt wurde.
Die Stilllegungs- und Rückbauaktivitäten werden durch die Vorlage eines Abschlussberichtes abgeschlossen. Nach dessen Vorlage entscheidet das UVEK, aufgrund der Empfehlung des ENSI, die Anlage aus der Kernenergiegesetzgebung zu entlassen.