Für das Stilllegungsgesuch wird durch den Strahlenschutz auf Basis der erhobenen Bau- und Betriebsdaten (siehe Kapitel 3.2) eine radiologische Charakterisierung der Anlage erarbeitet und vorgelegt, in der aufgezeigt wird, wie der Strahlenschutz während der Durchführung des Stilllegungsprojekts gewährleistet wird.

Die Stilllegungsverfügung löst die Betriebsbewilligung ab. Weiterhin sind jedoch die Anfor­de­rungen aus der Kernenergiegesetzgebung zu erfüllen und der operative Strahlenschutz muss in Übereinstimmung mit der Richtlinie ENSI-G12 (ENSI 2021) vollumfänglich und zu jeder Zeit gewährleistet sein. Allfällige Konditionierungsarbeiten werden mit dem Strahlenschutz in ge­eigneter Weise geplant und unter Überwachung ausgeführt.

Eine wesentliche Aufgabe des Strahlenschutzes ist die Freimessung. Eine Freimessung, auch Befreiungsmessung, besteht immer aus 3 Werten: Oberflächenkontamination, Dosisleistung und spezifische Aktivität. Die gemessenen Werte müssen für eine Freigabe sinngemäss unterhalb der festgelegten Werte gemäss den Bestimmungen der StSV liegen.

Zunächst werden alle beweglichen Einrichtungen ausgebaut, zerlegt, im Bedarfsfall dekon­taminiert und nach erfolgter Freimessung aus der kontrollierten Zone ausgeschleust. Sind mobile oder feste Anlagenteile oder Gebäudeteile widererwarten kontaminiert, so müssen diese dekon­taminiert werden bis weitere Messungen belegen, dass die Messwerte unterhalb der Frei­gabe­grenzwerte liegen. Dabei anfallende radioaktive Abfälle werden endlagerfähig konditioniert.

Anschliessend werden die Räume nach einem festzulegenden Rückzugskonzept nacheinander freigemessen und entsprechend ausgezont und freigegeben bevor das Gebäude oder Teile davon einer konventionellen Nachnutzung zugeführt oder konventionell abgebrochen werden können.