Das Schweizerische Kernenergiegesetz (Art. 37 Abs. 1 Bst. b KEG 2003) gibt vor, dass für das geologische Tiefenlager die Betriebsbewilligung [nur] erteilt wird, wenn […] die Rückholung der radioaktiven Abfälle bis zu einem allfälligen Verschluss (Gesamtverschluss) ohne grossen Aufwand möglich ist.

Dabei ist gemäss Schweizerischer Kernenergieverordnung (Art. 11 Abs. 2 Bst. c KEV 2004) ein geologisches Tiefenlager so auszulegen, dass Vorkehrungen […] zur Rückholung der Abfälle die passiven Sicherheitsbarrieren nach dem Verschluss des Lagers nicht beeinträchtigen (Art. 11, Abs. 2 Bst. cKEV 2004).

Ferner verlangt die KEV (Art. 65 Abs. 2 Bst. C. KEV 2004), vor Inbetriebnahme des Tiefenlagers die sicherheitsrelevanten Techniken zu erproben und deren Funktionstüchtigkeit nachzuweisen. Dies betrifft insbesondere […] das Entfernen des Verfüllmaterials zwecks allfälliger Rückholung von Abfallgebinden und die Technik zur Rückholung von Abfallgebinden.

Die KEV (Art. 67 Abs. 1 KEV 2004) fordert weiter, dass der Eigentümer eines geologischen Tiefenlagers nach Einlagerung der Abfallgebinde die Lagerkavernen und -stollen zu verfüllen hat und die Verfüllung so vorzunehmen hat, dass die Langzeitsicherheit gewährleistet und eine Rückholung der Abfälle bis zum Gesamtverschluss ohne grossen Aufwand möglich ist (Art. 67 Abs. 2 KEV 2004) .

Die Richtlinie ENSI-G03 (ENSI 2020b) definiert Rückholung wie folgt: Die Rückholung umfasst die Bergung und den Transport von eingelagerten radioaktiven Abfällen aus dem geologischen Tiefenlager zurück an die Oberfläche (siehe (Anhang 1 ENSI 2020b)).

Zudem stellt (Kap. 7.4.1 ENSI 2020b) bezüglich Rückholung folgende generelle Vorgaben:

  1. Ein geologisches Tiefenlager einschliesslich der Tiefenlagerbehälter ist so auszulegen, dass eine Rückholung der radioaktiven Abfälle bis zum Verschluss ohne grossen Aufwand mög­lich ist.

  2. Eine Rückholung oder Teilrückholung der Abfälle ist vorzunehmen, falls während der Betriebsphase der Sicherheitsnachweis nicht mehr erbracht werden kann und eine wirksame Instandsetzung der Sicherheitsbarrieren nicht mehr möglich ist.

Eine ausführlichere Zusammenstellung relevanter Gesetze und regulatorischer Grundlagen be­findet sich in Anlage A.