Gemäss den Grundsätzen (Kapitel 4) und den Erfordernissen des Bewilligungsverfahrens nach KEG ist eine schrittweise Konkretisierung und später eine periodische Überprüfung des inte­gralen Überwachungsprogramms notwendig um:

  • mögliche Änderungen am Projekt abbilden zu können,

  • technologische Fortschritte gemäss Art. 36 KEV zu berücksichtigen,

  • auf neue Erkenntnisse zur Tiefenlagerung zu reagieren, sowie

  • auf veränderte Randbedingungen von behördlicher, politischer oder auch gesellschaftlicher Seite zu reagieren.

Erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens und den damit verbundenen Festlegungen von Bauverfahren, Ausbau, etc. können relevante Messparameter und Messlokationen für die Über­wachungs­programme identifiziert werden. Aufbauend auf dem vorliegenden integralen Über­wachungs­konzept werden somit Konkretisierungen und Festlegungen zu Messparametern und Messlokationen später für die Bau-, Betriebs- und Beobachtungsphasen im Rahmen der Ent­wicklung der Überwachungsprogramme erfolgen. Zusammen ergeben diese dann das integrale Überwachungsprogramm gemäss Kap. 6.1 ENSI-G03. Durch eine schrittweise Weiter­entwicklung des integralen Überwachungskonzepts entsprechend den Erfordernissen des Bewilligungsverfahrens nach KEG können Projektänderungen adäquat abgebildet werden.

Während des Betriebs und für spezifische Meilensteine der Realisierung wird das spätere integrale Überwachungs­programm entsprechend Art. 42 KEV sowie Kap. 6.1 Bst. d ENSI-G03 periodischen Überprüfungen unterworfen und dabei allenfalls an geänderte Randbedingungen, technischen Fortschritt oder veränderte Bedingungen der Projekt­realisierung angepasst.