Die Überwachung des geologischen Tiefenlagers muss spätestens mit der Rahmenbewilligung aufgenommen und solange fortgeführt werden, bis das geologische Tiefenlager nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht (Kap. 6.1 Bst. e ENSI-G03). Im Folgenden werden die wesentlichen Aktivitäten im Rahmen des integralen Überwachungskonzepts in den einzelnen Realisierungsphasen (vgl. Fig. 5‑1) beschrieben.
Aktivitäten bis zur Rahmenbewilligung und Baubewilligung geologisches Tiefenlager
Verschiedene Aktivitäten im Rahmen der Überwachung von Umwelt und geologischem Umfeld laufen bereits (Kap. 6.1). Eine Intensivierung der Überwachung von Umwelt und geologischem Umfeld erfolgt vor Beginn der baulichen Aktivitäten zur weiteren Erfassung von Nullmessungen. Die Überwachung von Umwelt und geologischem Umfeld wird bis zur Entlassung aus der Kernenergiegesetzgebung fortgeführt. Der Umfang kann dabei nach Bedarf der jeweiligen Realisierungsphase angepasst werden.
Aktivitäten für Bau & Betrieb Zentraler Bereich und Testbereiche
Mit Beginn baulicher Aktivitäten, bzw. unmittelbar vorher, erfolgt die Aufnahme der Überwachung während Bau und Betrieb zur Erfassung von Nullmessungen. Die Überwachung von Bau und Betrieb wird dabei entsprechend dem Baufortschritt und dem Übergang vom Bau in den Betrieb der jeweiligen Strukturen und damit verbundener abweichenden Anforderungen angepasst.
Aktivitäten für Bau & Betrieb SMA- und HAA-Hauptlager
Mit Erhalt der Betriebsbewilligung für die Einlagerung beginnt die Überwachung des Pilotlagers. Ab der ersten Annahme der Abfälle bis zum Ende des nuklearen Betriebs ist nun auch die radiologische Überwachung aktiv. Die Überwachung während Bau und Betrieb wird fortgeführt.
Aktivitäten für Beobachtungsphase SMA und HAA
In der sogenannten Beobachtungsphase wird das geologische Tiefenlager vor dem Verschluss überwacht (Art. 3 Bst. a KEG). Dies geschieht durch die Überwachung des Pilotlagers. Während dieser Phase bleibt die Überwachung während Bau und Betrieb aktiv, um die Betriebssicherheit zu überwachen. Die Dauer der Beobachtungsphase wird mit dem aktualisierten Projekt für die Beobachtungsphase vorgeschlagen und vom UVEK angeordnet (Art. 68 KEV). Nach Beendigung der Beobachtungsphase wird der Verschluss angeordnet und die Überwachung des Pilotlagers endet.
Aktivitäten für Verschluss Hauptlager / Gesamtlager
Während der Verschlussarbeiten werden die Überwachungseinrichtungen der verbleibenden Überwachung während Bau und Betrieb entsprechend des Fortschritts bei den Verschlussarbeiten rückgebaut. Die Überwachung während Bau und Betrieb sowie die Überwachung von Umwelt und geologischem Umfeld enden mit der Feststellung des ordnungsgemässen Verschlusses des gTL oder (für die Überwachung von Umwelt und geologischem Umfeld) nach einer allfällig vom Bundesrat angeordneten befristeten Überwachung nach Art. 39 KEG.
Nach der Entlassung des gTL aus der Kernenergiegesetzgebung geht es an den Bund über. Es finden dann durch die Nagra keine weiteren Aktivitäten zur Überwachung statt.