Der an das bebaute Gebiet anschliessende Anlagenperimeter wird mit einem Arealzaun abgeschlossen und grenzt im Osten an den Eingliederungssaum. Durch den Zaun wird eine klare Trennung von Baubereich und Nichtbaubereich / Wald sichergestellt. Der Eingliederungssaum wird zudem die neue Fusswegführung (Nietenbuckweg) aufnehmen, wobei die Wegführung für das Baugesuch noch zu definieren ist (vgl. Kap. 5.14.5.1).
Während der ca. 5 Jahre andauernden Bauphase (vgl. Kap. 4.3) wird das Landschaftsbild v.a. durch die Rodungsarbeiten, die Aushubarbeiten, die temporäre Installationsfläche, die Bauinstallationen / Turmkräne, die Baustellenzufahrten, die Baustellenbeleuchtung (vor allem tags, ggf. auch nachts) sowie die Massnahmen und Anpassungen im Eingliederungssaum beeinflusst. Es handelt sich um temporäre Störungen, welche vor allem die Erholungslandschaft (Lärm- und Lichtemissionen, Baustellenverkehr, Fusswegverlegung) betreffen. Nach Abschluss der Bauphase werden die temporären Installationen rückgebaut. Infolge der Erweiterung des bebauten Areals gegen Osten und der Waldrodung wird der Nietenbuckweg in einem Teilabschnitt gegen den neuen Waldrand hin verschoben. Das heutige Wegenetz wird so im angrenzenden Wald- und Erholungsbereich erhalten. Während der Umlegung des Nietenbuckwegs stehen mehrere Ausweichmöglichkeiten über den Steinrüscheweg oder den Wanderweg entlang der Aare zur Verfügung (vgl. Fig. 5‑14).
Die Beleuchtungssituation verändert sich im Vergleich zu heute nicht massgebend, weil der gesicherte Teil des Zwilag-Areals (innerhalb Arealzaun), die Zufahrtsstrassen und Einfahrten sowie Teile der Büro- und Parkplatzflächen bereits heute auch nachts beleuchtet sind. Aufgrund allfällig nötiger Nachtarbeiten ist der Bedarf ausgeleuchteter Flächen während der Bauphasen leicht grösser als heute. Für den UVB 2. Stufe wird ein Beleuchtungskonzept für die Bauphase ausgearbeitet, in dem der Perimeter der Auswirkungen durch die Lichtimmissionen (v.a. Beleuchtung der Baustelle) auf die Umgebung und die nachtaktive Fauna nachvollziehbar dargelegt wird. Die Auswirkungen werden im Rahmen der geltenden Richtlinien (SIA 2013) beurteilt und entsprechend umgesetzt.
Die Schutzziele des BLN-Objektes 1108, die Ziele des Juraparks Aargau sowie die Anliegen als LkB werden in der Bauphase – abgesehen von der oben beschriebenen teilweisen Einsehbarkeit der Bauinstallationen von gewissen exponierten Aussichtspunkten aus – nicht beeinträchtigt, da der Projektperimeter das bestehende bebaute Gebiet (Arbeitszone II) nur unwesentlich vergrössert und aus den genannten Landschaftsschutzgebieten kaum einsehbar ist (vgl. Fig. 5‑13).