In der Bauphase sind im Anlagenperimeter und im Eingliederungssaum aufgrund der Rodung sowie des Rückbaus von Grünflächen Eingriffe in gemäss NHV als schützenswert eingestufte Lebensräume und Habitaten von diversen vorhandenen Tierarten vorgesehen. Bei den ersatzpflichtigen Lebensräumen handelt es sich um extensiv genutzte Standorte, welche im Schweizer Mittelland unter Druck stehen und im Rückgang sind. Im Rahmen der UVB 2. Stufe ist anhand der definitiv tangierten Flächen und mittels einer Lebensraumbilanzierung die Ersatzpflicht zu bestimmen.
Für permanente Eingriffe ist eine Interessenabwägung erforderlich, zudem ist die eine raumplanerische Standortbegründung herzuleiten. Der Standort ist das Ergebnis einer umfangreichen Interessenabwägung im Rahmen des Sachplanverfahrens. Weiterführende Informationen dazu sowie eine raumplanerische Standortbegründung wird im BAR dargelegt (Nagra 2025a).
Wo die Anforderungen von Bau und Betrieb es erlauben, werden Anliegen aus dem Natur- und Heimatschutz berücksichtigt. Geprüft werden kann beispielsweise ob und in welchem Umfang ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen im Eingliederungssaum geleistet werden können. Damit eine ausgeglichene Gesamtbilanz erreicht wird, werden für das Baugesuch zusätzliche, ggf. projektexterne Ersatzflächen eruiert, welche ebenfalls zum Projekt gehören. Die Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen werden für den UVB 2. Stufe festgelegt, wenn möglich rechtlich gesichert, in einem entsprechenden Projekt ausgearbeitet sowie planerisch dargestellt.
In der Betriebsphase sind neben dem Einfluss der Arealeinzäunung und der nächtlichen Beleuchtung des Sicherungsareals keine negativen Auswirkungen auf den Umweltbereich Flora, Fauna, Lebensräume zu erwarten.
Vorbehältlich der Sicherung von Ersatz- und Wiederherstellungsflächen, unter Berücksichtigung der obenstehenden Vorgehensweisen sowie unter der Annahme, dass die für UVB 2. Stufe definierten Massnahmen umgesetzt werden, können die Anforderungen aus Sicht «Flora, Fauna, Lebensräume» eingehalten werden.