Das BAFU hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2023 folgende Anträge zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B2.1):

(14) Die Nagra hat spätestens im UVB 2. Stufe die Transportwege während der Bau- und Betriebsphase in einem Plan auszuweisen und den zu erwartenden Mehrverkehr dem bereits vorhandenen Verkehr tabellarisch gegenüberzustellen. Begründung: Baulärm-Richtlinie, Art. 6 LSV, Antrag Kanton Aargau.
(15) Die Nagra hat bei der Wahl der Transportrouten darauf zu achten, dass der Transport durch so wenig bewohnte Gebiete verläuft wie möglich. Begründung: Vorsorgeprinzip, Art. 7 LSV.

Berücksichtigung der Anträge

Auf die Anträge des BAFU wird folgendermassen eingetreten:

  • Die Anträge 14 und 15 des BAFU werden im UVB 2. Stufe abgehandelt. Das Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe wird entsprechend angepasst.