Das Vorhaben beeinträchtigt während der Bau- und Betriebsphase keine bekannten archäo­logischen Fundstellen oder Denkmalschutzobjekte. Vor dem Bau sind daher keine vorsorglichen Sondierungen vorzusehen. Während der Bauphase sind bei allfälligen archäologischen Funden die archäologischen Hinterlassenschaften unverändert zu belassen (§ 38 Abs. 2 KG) und die Kantonsarchäologie herbeizuziehen, sodass sie fachgerecht untersucht und allenfalls geborgen werden können.

Der Ostteil des Projektperimeters tangiert ein Teilstück des historischen Hängelwegs, welcher Teil des lokalen IVS-Verkehrsnetzes ist, und Substanz aufweist.

Der Niedergang des IVS im Anlagenperimeter wurde von der kantonalen IVS-Fachstelle gut­geheissen und kann im geplanten Umfang ohne weitere Massnahmen durchgeführt werden. Die Auswirkungen des Vorhabens bezüglich dieses Umweltbereichs werden als tragbar erachtet.