Das Vorhaben beeinträchtigt während der Bau- und Betriebsphase keine bekannten archäologischen Fundstellen oder Denkmalschutzobjekte. Vor dem Bau sind daher keine vorsorglichen Sondierungen vorzusehen. Während der Bauphase sind bei allfälligen archäologischen Funden die archäologischen Hinterlassenschaften unverändert zu belassen (§ 38 Abs. 2 KG) und die Kantonsarchäologie herbeizuziehen, sodass sie fachgerecht untersucht und allenfalls geborgen werden können.
Der Ostteil des Projektperimeters tangiert ein Teilstück des historischen Hängelwegs, welcher Teil des lokalen IVS-Verkehrsnetzes ist, und Substanz aufweist.
Der Niedergang des IVS im Anlagenperimeter wurde von der kantonalen IVS-Fachstelle gutgeheissen und kann im geplanten Umfang ohne weitere Massnahmen durchgeführt werden. Die Auswirkungen des Vorhabens bezüglich dieses Umweltbereichs werden als tragbar erachtet.