Inventarisierte Schutzgebiete

Das Vorhaben tangiert eine Fläche von rund 0.5 ha im NkBW (vgl. Tab. 4‑1). Ein kleiner Teil davon (ca. 300 m2) wird dabei vom Anlagenperimeter permanent beansprucht und überbaut, d.h. er muss definitiv gerodet werden (vgl. Kap. 4.1.1). Die restliche Fläche wird durch den Eingliederungssaum und dessen Freihaltestreifen von 20m Breite tangiert (vgl. Kap. 4.1.2). Durch die Umlegung des Nietenbuckwegs werden voraussicht­lich weitere Flächen des NkBW permanent beansprucht, wobei der Flächenbedarf und die genaue Lage des verlegten Nietenbuckwegs fürs Baugesuch festgelegt wird (vgl. Kap. 5.14.5.1). Der nördlich des Projektperimeters liegende Auenschutzpark Aargau wird nicht tangiert. Die tan­gierten Naturschutzflächen sind gemäss NHV zu ersetzen (vgl. Abschnitt Lebensräume). Die entsprechenden Massnahmen im Wald sind in Kap. 5.14.7 zu finden. Die geschützten Gebiete werden während der Bauzeit mit geeigneten Massnahmen geschützt und abgegrenzt.

Die für diese Beanspruchung der Schutzgebiete notwendige raumplanerische Standortbegrün­dung sowie die Herleitung der Interessenabwägung sind in den Kapiteln 2 und 4 des BAR (Nagra 2025a) zu finden.

Wildtierkorridore und Vernetzungslebensräume

Der rund 100 m nördlich des Projektperimeters verlaufende Wildtierkorridor AG-05 und dessen Warteräume werden durch das Vorhaben nicht tangiert (vgl. Fig. 5‑12). Somit wird die Funktion des grossräumigen Wildtierverbundsystems nicht beeinträchtigt.

Aufgrund der Nähe zum Projektperimeter lässt sich auf Stufe RBG noch nicht ausschliessen, dass in der Bauphase im Randbereich des Wildtierkorridors (WTK) Störungen auftreten (allgemeiner Baubetrieb, Lärm, Beleuchtung), welche die Funktionalität des WTK randlich beeinträchtigen. Im Rahmen des Baugesuchs werden die genannten Auswirkungen auf den WTK für die Bauphase beurteilt und Schutzmassnahmen zur Erhaltung der Funktionalität des WTK für angetroffene Zielarten ausgearbeitet.

Der Waldrand rund um die Zwilag und den Projektperimeter stellt eine Vernetzungsachse und einen Übergangslebensraum für Wildtiere dar (vgl. Kap. 5.14.4). Für die Vorbereitung des Anlagenperimeters und die Herstellung eines Freihaltestreifens wird der Waldrand verschoben.

Wo die Anforderungen von Bau und Betrieb es erlauben, werden Anliegen aus dem Natur- und Heimatschutz berücksichtigt. Geprüft werden kann beispielsweise ob und in welchem Umfang eine ökologische Aufwertung im Eingliederungssaum realisiert werden kann, die Ansprüche spezifischer Arten an die Vernetzung berücksichtigt.

Lebensräume – Beurteilung Eingriffe und Ersatzpflicht

Im Anlagenperimeters und im Eingliederungssaum sind schützenswerte Lebensräume gemäss NHV betroffen (vgl. Kap. 5.15.4 und Tab. 5‑14). Dabei wird durch die neuen Bauten im Anlagen­perimeter vor allem der Lebensraum «Ahorn-Schluchtwald» permanent beansprucht.

Die im Rahmen der Feldaufnahmen festgestellten schützenswerten Lebensräume überschneiden sich mit dem oben beschriebenen kantonalen Schutzobjekt (NkBW). Bei den betroffenen Lebensräumen handelt es sich neben dem Ahorn-Schluchtwald sowohl um Krautsäume entlang des Waldrands als auch um trockene/typische Fromentalwiesen und Ruderalstandorte, welche gemäss NHV als schützenswert eingestuft und ersatzpflichtig sind.

Ebenfalls ersatzpflichtig sind die Grünflächen auf dem heutigen Areal der Zwilag im Bereich des Anlagenperimeters sowie der temporären Installationsfläche. Sie werden trotz der Kleinflächig­keit als Fromentalwiese (trockene und typische) sowie als magere Ruderalflur ausgeschieden. Diese drei Lebensräume sind gefährdet, in der RL der Lebensräume als VU aufgeführt und sind daher als schützenswert und ersatzpflichtig einzustufen. Total sind im Projektperimeter rund 1.7 ha schützenswerte, ersatzpflichtige Lebensräume betroffen, d.h. knapp 60 % der Gesamt­fläche des Projektperimeters (vgl. Tab. 5‑14).

Tab. 5‑14:Tangierte Flächen von schützenswerten, ersatzpflichtigen Lebensraumtypen im Projektperimeter (vgl. Tab. 5‑8)

Die Spalte «Total» enthält die betroffene Fläche im gesamten Projektperimeter. Der Flächenanteil wurde entsprechend der Gesamtfläche nach Tab. 4‑1 berechnet.

Lebensraumtyp (Delarze et al. 2015)

Anlagenperimeter [ha]

Installationsfläche [ha]

Eingliederungssaum [ha]

Total [ha]

Typische Fromentalwiese

0.15

0.07

-

0.22

Trockene Fromentalwiese

0.02

-

-

0.02

Mesophile Ruderalflur

0.10

-

-

0.10

Nährstoffreicher Krautsaum

0.05

-

0.05

0.10

Ahorn-Schluchtwald

0.81

-

0.23

1.04

Flaumeichenwald

-

-

0.23

0.23

Total [ha]

1.13

0.07

0.51

1.71

Flächenanteil der Gesamt­fläche [%]

55

19

100

59

Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen

Im Rahmen der weiteren Projektplanung sind die tatsächlich tangierten Flächen aufzuführen und die schützenswerten bzw. ersatzpflichtigen Lebensräume nach der Methode Hintermann & Weber (Bühler et al. 2017) im UVB 2. Stufe zu bewerten. Mittels Bilanzierung wird die notwendige Ersatzpflicht festgestellt. Dieser werden die geplanten Ersatzmassnahmen gegenübergestellt. Mit einer artspezifischen Lebensraumbilanzierung wird für den UVB 2. Stufe der Nachweis erbracht, dass die Ersatzmassnahmen einen gleichwertigen Ersatz, d.h. eine ausgeglichene Bilanz für die Eingriffe in die geschützten Lebensräume bieten. Somit stellen die Ersatzlebensräume bzgl. Qualität und Ausprägung möglichst gleichwertige Lebensraumfunktionen sicher.

Wo die Anforderungen von Bau und Betrieb es erlauben, werden Anliegen aus dem Natur- und Heimatschutz berücksichtigt. Geprüft werden kann beispielsweise ob und in welchem Umfang ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen im Eingliederungssaum geleistet werden können z.B. durch die Schaffung eines ökologisch aufgewerteten Waldrandes. Die konkrete Gestaltung des Eingliederungssaums wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden definiert und im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) des UVB 2. Stufe festgehalten.

Der für das Baugesuch zu erstellende LBP stellt die Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen auf Plänen dar und legt deren Erstellungs- und Unterhaltspflege fest. Dabei umfasst das Projekt auch sämtliche Ersatz- und Wiederherstellungsflächen, welche ausserhalb des Projektperimeters liegen.

Der definitiv gerodete resp. tatsächlich freigehaltene Wald wird ersetzt. Das Rodungsgesuch mit Bezeichnung der Ersatzaufforstungsflächen wird mit dem Baugesuch eingereicht (vgl. Kap. 5.14).

Ökologische Ausgleichsmassnahmen

Der Kanton Aargau stützt sich für den ökologischen Ausgleich auf § 13 und 14 Naturschutzverordnung. Gemäss dieser kantonalen gesetzlichen Grundlage sind für Planungen, Güterregulierungen, bei der Erteilung von Bewilligungen und bei Unterhaltungsarbeiten von Kanton, Gemeinden und anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für Ausgleichsmassnahmen zu sorgen.

Gemäss Art. 78 Abs. 4 BV hat der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben (z.B. Realisierung von Bundesvorhaben) auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes Rücksicht zu nehmen und bedrohte Arten vor Ausrottung zu schützen. Durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen kann dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten entgegengewirkt werden (Art. 18 Abs.1 NHG). Beim ökologischen Ausgleich handelt es sich um eine solche Massnahme.

Im Rahmen des Baugesuchs werden geeignete ökologische Ausgleichsmassnahmen definiert.

Fauna

Amphibien

Für die Amphibien ist der auf dem Zwilag-Areal liegende Weiher als Fortpflanzungshabitat relevant (vgl. Kap. 5.14.4). Die vorgefundenen Arten konzentrieren sich örtlich daher haupt­sächlich auf den Weiher. Dieser liegt ausserhalb des Projektperimeters und wird durch das Vor­haben nicht tangiert. Im Anlagenperimeter sowie im Eingliederungssaum wurden die beiden gefährdeten Arten Erdkröte und Bergmolch festgestellt (vgl. Tab. 5‑9). Diese sind vor allem auch auf den Waldlebensraum angewiesen und bewegen sich während der Fortpflanzungszeit zwischen dem Landlebensraum Wald und dem beschriebenen Weiher (Laichgewässer) hin und her.

Durch die Arbeiten im Eingliederungssaum und im Anlagenperimeter zu Beginn der Bauphase sind Habitatverluste unvermeidbar. Aufgrund des nahen Auengebiets wird davon ausgegangen, dass durch die Arbeiten im Anlagenperimeter und Eingliederungssaum die Landhabitate der beiden gefährdeten Arten zwar tangiert werden, jedoch keine populations­gefährdenden Auswirkungen haben. Die Bewegungsachsen während der Fortpflanzungszeit sind vom Auenschutzgebiet her noch ungehindert zugänglich. Während des Baus wird – unter Berück­sichtigung der sicherheits- und sicherungstechnischen Vorgaben – mittels geeigneter Massnahmen und unter Beizug eines Amphibienspezialisten sichergestellt, dass keine Amphibien während ihrer Wanderung in den Anlagenperimeter gelangen können. Durch Ersatzmassnahmen im Eingliederungssaum werden Habitate ersetzt.

Reptilien

Für die Reptilien sind vor allem die Waldränder im Anlagenperimeter als Lebensraum wichtig, welche zu Beginn der Bauphase durch die Rodung beansprucht werden.

Im Anlagenperimeter sowie im Eingliederungssaum ist vor allem die gefährdete Art Zaunei­dechse betroffen (vgl. Tab. 5‑10), welche auf Eingriffe in ihr Habitat empfindlich reagiert. Für die Bauphase sind unter Beizug eines Reptilienspezialisten bedarfsgerechte Rückzugslebensräume vorzusehen, sodass eine Restpopula­tion gesichert werden kann. Durch die vorgesehenen Massnahmen im Eingliederungssaum werden die Verluste des Habitats entlang des Waldes ersetzt.

Tagfalter, Heuschrecken und Libellen

Die Feldaufnahmen zeigen, dass im Projektperimeter zwar Tagfalter und Heuschrecken vor­han­den sind, die Vielfalt jedoch eher gering ist (vgl. Tab. 5‑11 und Tab. 5‑12). An den Be­gehungen wurden keine gefährdeten RL-Arten (Status VU oder höher), keine nach NHV ge­schützt­en Tag­falter-/Heuschreckenarten und auch keine prioritären Tagfalter-/Heuschreckenarten festge­stellt, womit keine artspezifischen Massnahmen bzw. Ersatz der Lebensräume gemäss NHV erforder­lich sind.

Die während den Begehungen angetroffenen Libellenarten sind gemäss RL als nicht gefährdet (LC) eingestuft (vgl. Tab. 5‑13). Es wurden keine gefährdeten RL-Arten (Status VU oder höher), keine nach NHV geschützten Arten sowie auch keine prioritären Libellenarten festgestellt, womit keine artspezifischen Massnahmen bzw. Ersatz der Lebensräume gemäss NHV erforderlich sind.

Bei der Ausgestaltung der ohnehin für andere Themen des Umweltbereichs «Flora, Fauna, Lebensräume» benötigten Ersatzmassnahmen werden die Ansprüche der potenziell gefährdeten Arten Kurzschwänziger Bläuling und Westliche Beissschrecke auf ihren Lebensraum mit ge­eigneten Massnahmen miteinbezogen.

Xylobionte Käfer

Auf der Teilfläche 1, im Eingliederungssaum, ist aufgrund des vorhandenen Totholzes mit ge­fährdeten und stark gefährdeten Käferarten zu rechnen (vgl. Kap. 5.14.4), welche gemäss Art. 20 Abs. 2 Anhang 3 NHV geschützt sind. Auf der Teilfläche ist ein Freihaltestreifen mit einem stufigen Waldrand inkl. Verlegung des Nietenbuckwegs geplant, wodurch in die Fläche und den Lebensraum der xylobionten Käfer eingegriffen wird. Die Teilfläche überschneidet sich zudem mit weiteren, oben genannten und ebenso schützenswerten Lebensräumen. Daher ergibt sich eine Ersatzpflicht.

Dasselbe gilt für die Teilfläche 2 (Rodung grosser Flaumeichen im Anlagenperimeter, welche möglicherweise xylobionten Käfern als Lebensraum dienen).

Teilfläche 3 besteht grösstenteils aus dem PSI-Parkplatz und der angrenzenden Waldfläche mit einem zu dichten und jungen Waldbestand, als dass die Fläche für seltene xylobionte Käfer interessant wäre.

Anhand der Resultate der Ersteinschätzung sind in den als potenziell geeigneten Teilflächen 1 und 2 für xylobionte Käfer für UVB 2. Stufe entsprechende Felduntersuchungen vorzusehen und deren Ansprüche für den LBP im UVB 2. Stufe abzustimmen sowie Ziel- und Leitarten für die Realisierung von gezielten Ersatzmassnahmen zu bestimmen.

Wildbienen

Die im Anlagenperimeter und auf der temporären Installationsfläche vorkommenden Ruderal­flächen sowie extensive Grünflächen, welche als wichtige Nahrungsquelle für Wild­bienen dienen, werden in der Bauphase beansprucht. Die Nisthabitate im Eingliederungssaum werden durch das Vorhaben nicht tangiert. Es kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund des Freihalte­streifens und Auflichtung der Waldflächen im Eingliederungssaum mehr Nisthabitate für Wildbienen geschaffen werden.

Anhand der Resultate der Ersteinschätzung sind in den als potenziell geeigneten Teilflächen für Wildbienen für UVB 2. Stufe entsprechende Felduntersuchungen vorzusehen und deren An­sprüche für den LBP im UVB 2. Stufe abzustimmen sowie Ziel- und Leitarten für die Realisierung von gezielten Ersatzmassnahmen zu bestimmen. Für UVB 2. Stufe ist zudem zu prüfen, ob Teile der Ruderalflächen direkt im Projekt wiederhergestellt werden können. Die restlichen Flächen sind zu ersetzen.

Mollusken

Die im Eingliederungssaum liegenden Waldflächen werden durch das Vorhaben nur randlich im Sinne eines Freihalte­streifens tangiert. Für seltene Mollusken sind jedoch die Waldflächen östlich des Projektperimeters als Lebensraum wertvoll, welche dem Anlagenperimeter weichen müssen (vgl. Kap. 5.14.4). Aufgrund der naturräumlichen Ausprägung ist davon auszugehen, dass in diesen Waldflächen mehrere gefährdete Arten (RL-Status: VU und EN) anzutreffen sind, welche gemäss Art. 18 NHG und Art. 14 NHV als schützenswert einzustufen sind.

Anhand der Resultate der Ersteinschätzung sind in den als potenziell geeigneten Teilflächen für Mollusken für UVB 2. Stufe entsprechende Felduntersuchungen vorzusehen und deren An­sprüche für den LBP im UVB 2. Stufe abzustimmen sowie Ziel- und Leitarten für die Realisierung von gezielten Ersatzmassnahmen zu bestimmen.

Bei der Errichtung des Freihaltestreifens kann geprüft werden, ob die Anforderungen an die Sicherung und Sicherheit den Schutz ökologisch wertvoller Bäume (mehrere alte Eichen in Teilfläche 1, grosse Eichen in Teilfläche 2) situativ zulassen.

Beleuchtung

Grundsätzlich finden die Bauarbeiten tags statt (vgl. Kap. 4.5.2). In Ausnahmefällen werden Nachtarbeiten ausgeführt. Für Arbeiten in der Nacht und am Abend sind Lichtquellen notwendig, welche vor allem nachtaktive Kleintiere und Insekten stören. Für den UVB 2. Stufe wird ein Beleuchtungskonzept für die Bauphase nach den geltenden Richtlinien (SIA 2013) ausgearbeitet (vgl. auch Kap. 5.16.5.1).