Das BAFU hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2023 folgende Anträge zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B2.1):
(1) Die Nagra hat für den UVB 1. Stufe eine detaillierte Beschreibung der Variantenprüfung des genauen Standorts der Verpackungsanlagen zu formulieren. Für Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume ist die Standortgebundenheit nachzuweisen. Begründung: Schutzwürdige Lebensräume gemäss Art. 18 Abs. 1 NHG.
(2) Die Nagra hat für den UVB 1. Stufe Feldaufnahmen der im Projektperimeter vorkommenden Fauna durchzuführen. Begründung: Schutz der einheimischen Fauna nach Art. 18 Abs. 1 NHG und Art. 20 Abs. 2 NHV.
(3) Die Anträge in der kantonalen Stellungnahme vom 27. Januar 2023 zu zusätzlichen Abklärungen für den UVB 1. Stufe in den Abschnitten «Lichtemissionen», «Ökologischer Ausgleich» und «Landschaft» sind zu berücksichtigen.
(4) Die Nagra hat alle durchsichtigen Wände (Glas- und Kunststoffwände) gemäss den Empfehlungen der Vogelwarte Sempach mit geeigneten Massnahmen zu versehen, um damit Vogelschlag zu verhindern. Die Massnahmen haben den Vorgaben gemäss der Broschüre «Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht» (Rössler, M. et al., 2022) zu entsprechen. Begründung: Schutz der Vögel nach Art. 7 Abs. 1 JSG und Art. 18 Abs. 1 NHG.
(6) Die Nagra hat für den UVB 2. Stufe folgende Massnahme vorzusehen: Alle an den Projektperimeter angrenzenden, gemäss NHG schützenswerten Flächen sind mit gut sichtbaren, nicht überfahrbaren Absperrungen abzugrenzen. Begründung: Schutzmassnahmen gemäss Art. 18 Abs.1 NHG.
Der Kanton Aargau, Abteilung Landschaft und Gewässer (ALG), hat in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2023 folgende Anträge zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B1):
(AG Ökol. Ausgleich 1) Im UVB ist nachzuweisen, dass die Anforderungen an den ökologischen Ausgleich qualitativ und quantitativ erfüllt werden.
(AG Ökol. Ausgleich 2) Im Bauprojekt sind die ökologischen Ausgleichsflächen zu projektieren und planerisch auszuweisen.
Das BAFU hat in seiner Stellungnahme zur Vollständigkeit vom 27. Februar 2025 folgende ergänzenden Anträge zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B2.3):
Die Nagra hat im NTB 24-14 das Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe wie folgt anzupassen: Die Nagra hat ökologische Ausgleichsmassnahmen zu leisten. Im UVB 2. Stufe sind ökologische Ausgleichsmassnahmen vorzuschlagen.
(2) Die Nagra hat im NTB 24-14 das Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe wie folgt anzupassen: Die Nagra hat im UVB 2. Stufe darzulegen, welche Auswirkungen Licht und Lärm auf den überregionalen AG-05 «Böttstein-Villigen» haben, weswegen das Pflichtenheft diesbezüglich mit Massnahmen zur Sicherstellung der Funktionalität des WTK zu ergänzen ist.
(3) Die Nagra hat im NTB 24-14 die Massnahme PH-HU2 FFL 05 Nachweis Materialisierung Gebäude wie folgt anzupassen: «Allfällig durchsichtig gestaltete Wände werden gemäss geltenden Empfehlungen (z.B. Rössler et al. 2022) von anerkannten Fachspezialisten vogelfreundlich gestaltet.»
(4) Die Nagra hat im NTB 24-14 das Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe wie folgt zu ergänzen: Die Nagra hat zur Umsetzung der Massnahmen PH-HU2 FFL 06 und PH-HU2 FFL 08 während des Baus eine Begleitung durch Amphibien- und Reptilienspezialisten vorzusehen.
Berücksichtigung der Anträge
Auf die Anträge des BAFU und des Kantons Aargau sowie des BAFU (Vollständigkeitsprüfung) wird folgendermassen eingegangen:
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Antrag 1 BAFU: Die Interessenabwägung sowie die raumplanerische Standortbegründung für Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume werden im BAR (Nagra 2025a) behandelt.
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Antrag 2 BAFU: Der Antrag wird im UVB 1. Stufe bearbeitet, die Ergebnisse der Feldaufnahmen sind im Kap. 5.15.4 beschrieben.
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Antrag 3 BAFU: Siehe Kommentare zu den kantonalen Anträgen.
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Antrag 4 BAFU und Antrag 3 BAFU (Vollständigkeitsprüfung): Die Materialisierung und endgültige Ausführung der Gebäude erfolgt im Rahmen des weiteren Bewilligungsverfahrens gemäss KEG. Die Anträge werden im Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe berücksichtigt.
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Antrag 6 BAFU: Der Antrag wird im Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe berücksichtigt.
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Antrag AG Ökol. Ausgleich 1 und 2 und Antrag 1 BAFU (Vollständigkeitsprüfung): Im UVB 1. Stufe werden die Lebensräume und deren Qualität ermittelt. Die Festlegung der benötigten Ersatzmassnahmen ist für den UVB 2. Stufe vorgesehen. Dies wird im Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe berücksichtigt. Ebenfalls werden für das Baugesuch ökologische Ausgleichsmassnahmen definiert und im Pflichtenheft für den UVB 2 Stufe berücksichtigt.
- Anträge 2 und 4 BAFU (Vollständigkeitsprüfung): Die Anträge werden im Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe berücksichtigt.