Das BAFU hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2023 folgenden Antrag zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B2.1):

(7) Der folgende, in der kantonalen Stellungnahme vom 27. Januar 2023 formulierte Antrag für eine zusätzliche Abklärung ist zu berücksichtigen: «Es ist mitzuteilen, in welchem Verfahrensschritt die Umwandlung des Waldareals in eine Bauzone genehmigt wird, und damit koordiniert gemäss Art. 12 WaG die Rodungsbewilligung erteilt wird.» Begrün­dung: Raumplanerische Voraussetzungen, Teiländerung der Nutzungsplanung, Verfah­rens­koordination.

Der Kanton Aargau, Abteilung Umwelt, hat in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2023 folgenden Antrag zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B1):

(AG Wald 1) Es [sic] mitzuteilen, in welchem Verfahrensschritt die Umwandlung des Wald­areals in eine Bauzone genehmigt wird, und damit koordiniert gemäss Art. 12 WaG die Rodungsbewilligung erteilt wird.


Das BAFU hat in seiner Stellungnahme zur Vollständigkeit vom 27. Februar 2025 folgenden ergänzenden Antrag zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B2.3):

(6) In der weiteren Planung ist die korrekte waldrechtliche Handhabung der beanspruchten Waldflächen (Rodung, nachteilige Nutzung von Wald und Waldabstandsunterschreitung) unter Beizug des Forstdienstes des Kantons Aargau zu überprüfen. Dies betrifft insbesondere den 20 m breiten «Eingliederungssaum».

Berücksichtigung der Anträge

Auf die Anträge des BAFU und des Kantons Aargau wird folgendermassen eingegangen:

  • Antrag 7 BAFU und Antrag AG Wald 1: Im UVB 1. Stufe resp. im BAR (Nagra 2025a) werden die ungefähren Rodungsflächen ausgewiesen. Weiter wird die maximal benötigte Freihaltungsfläche (sicherheits- und sicherungsbedingte Rodung) ausgewiesen. In der UVB 2. Stufe resp. im BAR für die 2. Stufe werden die tatsächlich benötigte Rodungsflächen festgelegt und ein Rodungsgesuch (Bundesverfahren) erstellt. Zudem werden die Ersatzaufforstungsflächen festgelegt, wie auch ggf. das Ausnahmegesuch für die nachteilige Waldnutzung beantragt.

  • Antrag 6 BAFU (Vollständigkeitsprüfung): Die Begrifflichkeiten werden im Bericht präzisiert und der Antrag berücksichtigt.