Die Mengenschwellen nach Anhang 1.1 StFV werden vermutlich weder in der Bau- noch in der Betriebsphase überschritten. Dies ist für den UVB 2. Stufe zu verifizieren. Sollten während der Bau- oder der Betriebsphase nach StFV relevante Mengen Gefahrenstoffe im Anlagenperimeter zwischengelagert werden, ist für den UVB 2. Stufe ein Kurzbericht nach StFV zu erstellen.

Unter Berücksichtigung der obenstehenden Vorgehensweise sowie unter der Annahme, dass die für UVB 2. Stufe definierten Massnahmen umgesetzt werden, können die Anforderungen aus Sicht «Störfallvorsorge / Katastrophenschutz» eingehalten werden. Die Auswirkungen des Vor­habens bezüglich dieses Umweltbereichs werden als tragbar erachtet.