Die Mengenschwellen von StFV-relevanten Gefahrenstoffen werden bei Baustellen der vor­liegenden Grössenordnung üblicherweise nicht überschritten. Meist werden nur Kleinmengen von Gefahrenstoffen (z.B. Diesel, Bauhilfsstoffe) verwendet und/oder umgeschlagen. Der Bereich Störfallvorsorge ist daher in der Bauphase vermutlich nicht relevant. Dies ist für den UVB 2. Stufe zu verifizieren und bei Bedarf wird ein Kurzbericht nach StFV erstellt.

Die Richtlinien zur Lagerung und zum Umschlag gefährlicher Stoffe sind dabei einzuhalten (Umweltfachstellen der Kantone der Nordwestschweiz (AG, BE, BL, BS, SO), der Kantone TG und ZH sowie der Gebäudeversicherung Kanton Zürich 2018). Gefahrenstoffe sind entsprechend der Vorgaben ihrer Lagerklasse räumlich getrennt und bspw. in Auffangwannen, sicheren Lager­behältern und/oder in abschliessbaren Containern zu lagern. Die Gefahrenstoffe sind mit ihren Gefahrensymbolen nach Chemikalienverordnung (ChemV 2015) klar zu kennzeichnen.