Das BAFU hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2023 folgende Anträge zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B2.1):

(8) Falls Einbauten unter den mittleren Grundwasserspiegel geplant werden, hat die Nagra im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens (UVB 2. Stufe) gegenüber dem BFE den Nachweis zu erbringen, dass durch die geplante Anlage die Durchflusskapazität des Grund­wassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird. Der Nachweis muss gemäss den kantonalen Anforderungen erfolgen. Die Vorgaben gemäss der kantonalen Stellungnahme vom 27. Januar 2023 sind bei der weiteren Aus­ar­beitung des Projekts zu berücksichtigen. Begründung: Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV.
(9) Falls Einbauten unter den mittleren Grundwasserspiegel geplant werden, hat die Nagra die Interessen für einen Einbau ins Grundwasser aufzuzeigen (Nachweis der kleinst­möglichen Beeinträchtigung, Folgen bei Nichterteilung der Ausnahme­bewilligung) sowie gegen einen solchen Einbau (Einfluss auf Nutzbarkeit und Nutzungen des Grund­wassers, evtl. weitere betroffene Objekte). Die Unterlagen sind spätestens im Rahmen des UVB 2. Stufe einzureichen. Begründung: Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV.


Das BAFU hat in seiner Stellungnahme zur Vollständigkeit vom 27. Februar 2025 folgende ergänzenden Anträge zum Pflichtenheft formuliert (vgl. Beilage B2.3):

(7) Die Nagra hat den NTB 24-14 bei der Ziff. 2.3 (Aufzählung der erforderlichen Spezialbewilligungen) den Punkt zu den «Bauten im Grundwasser» folgendermassen zu präzisieren: «Gewässerschutzbewilligung für Bauten in besonders gefährdeten Bereichen (Gewässerschutzbereich Au) nach Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V. m Art. 31 und Art. 32 GSchV. Gegebenenfalls Ausnahmebewilligung für Bauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV.
(8) Für eine allfällige thermische Grundwassernutzung hat die Nagra die Hinweise in der Beurteilung bei der weiteren Ausarbeitung des Projekts zu berücksichtigen. Die entsprechenden Nachweise und Unterlagen sind im Rahmen des UVB 2. Stufe einzureichen. Im NTB 24-14 ist das Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe diesbezüglich zu ergänzen.

Berücksichtigung der Anträge

Auf die Anträge des BAFU wird folgendermassen eingegangen:

  • Die Anträge 8 und 9 des BAFU werden berücksichtigt und das Pflichtenheft der UVB 2. Stufe entsprechend angepasst.

  • Anträge 7 und 8 BAFU (Vollständigkeitsprüfung): Die Anträge werden berücksichtigt, Antrag 7 ergänzt (siehe Kap. 2.3) und Antrag 8 ins Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe aufgenommen.