Lärmemissionen sind aufgrund der Bautätigkeiten und Bautransporte während der Bauphase zu erwarten (vgl. Kap. 4.3 und 4.5.1). Unter Berücksichtigung der Massnahmen gemäss Baulärm-Richtlinie (BAFU 2006) und des Einsatzes von emissionsarmen Baumaschinen, Bauverfahren und Transportfahrzeugen werden die Auswirkungen auf ein umweltverträgliches Mass begrenzt.
Durch den Betrieb der BEVA wird sich das Verkehrsaufkommen zum Projektperimeter, auf dem Areal der BEVA und zwischen der BEVA und dem gTL nur geringfügig resp. hinsichtlich Lärmbelastung in nicht relevantem Masse erhöhen (vgl. Kap. 5.2.5.2).
Der Betrieb der Anlage muss die Planungswerte gemäss LSV für Industrie- und Gewerbeanlagen einhalten. Der entsprechende Nachweis wird im Rahmen des UVB 2. Stufe erbracht.
Unter Berücksichtigung der obenstehenden Vorgehensweise sowie unter der Annahme, dass die für UVB 2. Stufe definierten Massnahmen umgesetzt werden, können die Anforderungen aus Sicht «Lärm» eingehalten werden. Die Auswirkungen des Vorhabens bezüglich dieses Umweltbereichs werden als tragbar erachtet.