Die grössten Emissionen sind aufgrund der Bautätigkeiten und Bautransporte während der Bauphase zu erwarten. Gemäss Beurteilungskriterien der Baurichtlinie Luft (BAFU 2016b) gilt die Massnahmenstufe B. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Massnahmen, können die Auswirkungen auf ein umweltverträgliches Mass begrenzt werden.
Durch den Betrieb der BEVA wird sich das Verkehrsaufkommen zur BEVA, auf dem Projektperimeter sowie zwischen der BEVA und dem gTL geringfügig resp. hinsichtlich Luftschadstoffbelastung in nicht relevantem Masse erhöhen.
Für die Betriebsphase wird zum aktuellen Projektstand davon ausgegangen, dass keine weiteren Luftschadstoff-Emissionsquellen vorhanden sein werden. Dies ist im Rahmen des UVB 2. Stufe zu bestätigen.
Unter Berücksichtigung der obenstehenden Vorgehensweise sowie unter der Annahme, dass die für UVB 2. Stufe definierten Massnahmen umgesetzt werden, können die Anforderungen aus Sicht «Luftreinhaltung» eingehalten werden. Die Auswirkungen des Vorhabens bezüglich dieses Umweltbereichs werden als tragbar erachtet.