Emissionen durch Bautätigkeiten und Bautransporte entstehen während der rund 5 Jahre dauern­den Bauphase (vgl. Kap. 4.3) im gesamten Projektperimeter und entlang der Transport­routen.

Emissionen Baumaschinen und Geräte

Die Bauarbeiten sind mit Schadstoffemissionen verbunden, welche in der näheren Umgebung der Baustelle zu Luftschadstoffbelastungen führen können. Im vorliegenden Vorhaben werden v.a. Tätigkeiten im Tief- und Hochbau (z.B. Rückbauarbeiten bestehender Bauten und Anlagen, Erstellen und Betreiben von Baustelleneinrichtungen sowie Installationsplätzen und -pisten, Erdbewegungs- und Aushubarbeiten etc.) erwartet, welche Luftschadstoff-Emissionen und Staub verursachen.

Aufgrund der Grösse (> 1 ha, vgl. Tab. 4‑1) und der Dauer (> 1 Jahr; vgl. Kap. 4.3) der Baustelle sowie der bewegten Kubatur (> 20'000 m3 fest; vgl. Kap. 4.6.3) gilt die Massnahmenstufe B gemäss Baurichtlinie Luft (BAFU 2016b). Generell sind Maschinen und Geräte vorzusehen, die den jeweils aktuellen Vorgaben der LRV (1985) genügen. Staubimmissionen auf die Umgebung können durch geeignete und bewährte Massnahmen verhindert werden.

Emissionen Bautransporte

Neben den Bautätigkeiten können die erforderlichen Bautransporte entlang der Transportrouten zu Luftschadstoffbelastungen führen. Die Mengen von an- und abzuführendem Material für den Bau der BEVA (inkl. Rückbau bestehende Zwilag-Gebäude) sind zum heutigen Zeitpunkt erst grob bekannt (vgl. Kap. 4.6). Transportrouten in der näheren Umgebung des Projektperimeters sind bereits grösstenteils vorhanden (vgl. Fig. 4‑6). Angaben zu den Transportfahrzeugen, -routen und -mengen werden im UVB 2. Stufe beschrieben. Gemäss Vollzugshilfe Luftreinhaltung bei Bautransporten (Leuenberger & Spittel 2001) handelt es sich vorliegend um eine «grosse Bau­stelle» (Bauarealfläche > 5'000 m2, Aushubvolumen > 20'000 m3). Grosse Baustellen gemäss Definition der Vollzugshilfe verursachen relevante Bautransport-Emissionen. Weiter setzt die Vollzugshilfe für grosse Baustellen Maximal‐ und Zielwerte bezüglich der spezifischen NOX‐, PM10 und CO2‐Emissionen für Schüttguttransporte (Emissionen pro m3 transportiertem Schütt­material) fest. Die Abschätzung und Beurteilung der spezifischen Emissionen der Schütt­gut­trans­porte sowie allen­falls die Festlegung von Massnahmen erfolgt für den UVB 2. Stufe.