Abfallrelevante Arbeiten finden in der Bauphase statt. Ausgehend von den in Kap. 4.5.1 ge­nan­nten Tätigkeiten sind folgende abfallrelevanten Tätigkeiten zu erwarten:

  • Abbruch- und Demontagearbeiten (Belag, Stahlbauten, Stahlbetonabbruch, Mischabbruch)

  • Forstarbeiten (Grüngut-, Neophyten- und Holzverwertung)

  • Grab- und Erdarbeiten (Verwertung (Wald-)Boden- und Aushubmaterial; kein Felsaushub zu erwarten)

In der Betriebsphase finden keine abfallrelevanten Tätigkeiten statt. Die anfallenden (geringen) Mengen an Betriebsmaterialien (Handschuhe, Schutzanzüge etc.), welche in der Betriebsphase anfallen, unterliegen der Strahlenschutzgesetzgebung und werden daher im UVB nicht berück­sichtigt (vgl. Kap. 2.2). Konventionelle Abfälle während der Betriebsphase sind ebenfalls von untergeordneter Bedeutung und werden zusammen mit den Materialflüssen während der Betriebs­phase direkt in Kap. 4.7.3.3 abgeschätzt. Während der Betriebsphase anfallendes Meteor- und Schmutzwasser wird fachgerecht versickert resp. abgeleitet (vgl. Kap. 5.8.5.2).