Da die zukünftige Situation im Jahr 2055 (Ausgangszustand vor aus heutiger Sicht geplantem Baubeginn, Kap. 4.3) schwierig vorherzusehen ist, wird im UVB 1. Stufe bei der Beurteilung der Umweltbereiche in der Regel vom heutigen Zustand (Ist-Zustand) ausgegangen. Sofern nicht anders beschrieben, werden zwischen dem Ist-Zustand und dem Ausgangszustand keine nennens­werten Abweichungen erwartet. Für den UVB 2. Stufe resp. das Baubewilligungsverfahren sind Veränderungen und deren allfälliger Einfluss auf die Beurteilung der Umweltverträglichkeit festzustellen und entsprechend zu bewerten.

Gemäss UVP-Handbuch (BAFU 2009) ist der aktive Projektzeitraum zu bewerten. Da jedoch die Stilllegung und damit auch der Rückbau einer Kernanlage wie der BEVA eine separate UVP erfordern (Art. 45 Bst. i KEV) wird im vorliegenden UVB ausschliesslich der Projektzeitraum bis Betriebsende bewertet. Der Betrieb endet nach aktueller Planung ca. 2075 (vgl. Kap. 4.3). Für das Projektverständnis wird die Stilllegung in Kap. 4.3 jedoch in der Beschreibung der Realisierungs­phasen miteinbezogen.